Urteil des BVerwG vom 11.04.2006

Entsorgung, Rüge, Satzung, Abwassergebühr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 BN 2.06
OVG 5 D 24/03
In der Normenkontrollsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar, Prof. Dr. Rubel und
Dr. Nolte
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzu-
lassung der Revision im Urteil des Sächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2005 wird zurück-
gewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 575 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg.
1. Als grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wirft die
Beschwerde die Frage auf,
„ob bei der Betreibung zweier getrennter öffentlicher Ein-
richtungen zur Entsorgung von Schmutz- und Nieder-
schlagswasser (Vollentsorgung) und zur Entsorgung des
Schmutzwassers (Teilentsorgung) unterschiedliche Ge-
bührensätze für die Voll- und Teilentsorgung zulässig sind
oder ob im Rahmen der Einrichtung der Vollentsorgung
nur eine Schmutzwasser- und die Niederschlagswasser-
beseitigung übergreifende, einheitliche Abwassergebühr
erhoben werden kann“.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich in einem
Revisionsverfahren nicht stellen würde. Sie bezieht sich zwar auf Ausführungen
im angegriffenen Urteil, mit denen das Oberverwaltungsgericht begründet, wa-
rum der von ihm festgestellte Verstoß von Vorschriften der Abwassersatzung
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gegen das Vorteilsprinzip nicht auf Grund einer späteren Änderung der Abwas-
sersatzung geheilt oder unbeachtlich wurde. Das Oberverwaltungsgericht hat
sich insoweit jedoch nicht allein auf die von der Beschwerde kritisierte Begrün-
dung der Unzulässigkeit eines Gebührensplittings, sondern - selbstständig tra-
gend - auch darauf gestützt, dass fehlerhafte Rechtsnormen nur dann ex post
wieder Gültigkeit erlangen könnten, wenn eine solche Möglichkeit - anders als
hier - im höherrangigen Recht ausnahmsweise zugelassen sei. Ist aber ein Ur-
teil auf mehrere, jeweils selbstständig tragende Begründungen gestützt, so
kann die Revision nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begrün-
dungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. etwa
BVerwG, Beschluss vom 28. September 1990 - BVerwG 9 B 107.90 - NVwZ
1991, 376 m.w.N.). Das ist hier hinsichtlich der zuletzt genannten Begründung
nicht der Fall.
2. Derselbe rechtliche Gesichtspunkt steht dem Erfolg der übrigen Rügen ent-
gegen. Soweit die Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam die weitere Frage
aufwirft,
„ob der öffentliche Aufgabenträger die Kosten der Einrich-
tungen gebietsbezogen nach Anlagen oder aber nach
dem Verhältnis der Gesamtnutzungsfläche der beiden
Entsorgungsbereiche (Voll- und Teilentsorgung) zuordnen
muss“
und ferner sinngemäß geklärt wissen will, ob ein Gericht die Unwirksamkeit ei-
ner Satzung auf nicht substantiiert vom Antragsteller geltend gemachte Mängel
stützen kann, bezieht sich diese Rüge ebenso wie die darüber hinaus geltend
gemachte Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vom Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 -
(BVerwGE 116, 188) und die mangels Ersatzkalkulation erhobene Verfahrens-
rüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ausschließlich auf die im angegriffenen Urteil
unter Ziffer 3 enthaltene zusätzliche Begründung für die vom Oberverwaltungs-
gericht ausgesprochene Unwirksamkeit der §§ 20 bis 38 Abwassersatzung. Die
im Urteil unter Ziffer 2 wiedergegebene, diese Entscheidung selbstständig tra-
gende Begründung des Oberverwaltungsgerichts wonach es den Vorteils-
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grundsatz verletzt, dass die Abwassersatzung keine nachvollziehbare Festle-
gung über die Verteilung der innerhalb der einzelnen Einrichtungen zu decken-
den Kosten auf eine Gebühren- und eine Beitragsfinanzierung getroffen hat,
wird hiervon nicht berührt und ist - wie dargelegt - auch im Übrigen nicht Ge-
genstand eines erfolgreich geltend gemachten Nichtzulassungsgrundes. Mithin
kann keiner der genannten Rügen die Zulassung der Revision begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf
§ 52 Abs. 1, § 47 GKG.
Vallendar
Prof. Dr. Rubel
Dr. Nolte
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