Urteil des BVerwG vom 12.01.2005

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 BN 2.04
VGH 5 N 4228/98
In der Normenkontrollsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss
vom 12. August 2004 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa-
che zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren
Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die in der Rechtsprechung des
Senats geforderte wenigstens lockere Beziehung zwischen dem Stückzahlmaßstab
bei der Erhebung der Spielautomatensteuer und den konkreten Einspielergebnissen
zu stellen sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. September 1999 - BVerwG 11 CN
1.99 - BVerwGE 110, 237 <240 ff.>).
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 10 CN 1.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwer-
deführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Hien
Vallendar
Prof. Dr. Eichberger