Urteil des BVerwG vom 18.05.2015

Form, Verordnung, Zustellung, Verminderung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 BN 1.14 (10 CN 1.15)
OVG 4 K 180/12
In der Normenkontrollsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2015
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des
Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 10. April 2014 wird
aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde-
verfahrens folgt der Kostenentscheidung in der
Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisions-
verfahren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Der
Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Im Revisionsverfahren ist voraussichtlich die von der Antragsgegnerin sinnge-
mäß bezeichnete Rechtsfrage zu klären, ob § 16 EEWärmeG dahin auszulegen
ist, dass über die - vom Bundesgesetzgeber angenommene - generelle Eignung
der den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Fernwärmeversor-
gung zum globalen Klimaschutz hinaus die Anordnung eines Anschluss- und
Benutzungszwangs zugunsten einer kommunalen Einrichtung der Fernwärme-
versorgung zusätzlich voraussetzt, dass die Einrichtung auch im räumlichen
Geltungsbereich der Satzung selbst - insofern also örtlich-konkret - zu einer
Verminderung der CO2-Emissionen beiträgt.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 10 CN 1.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Be-
schwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl. I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Häußler
Hoock