Urteil des BVerwG vom 15.04.2014

Persönliche Anhörung, Rechtliches Gehör, Lebensgemeinschaft, Absicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 9.14
OVG 11 B 11.14
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 7. Januar 2014 werden verwor-
fen.
Die Kläger tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Be-
schwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerde-
verfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg. Sie genügen nicht den
Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts-
sache begehrt, setzt die hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrunds die
Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl
für das Berufungsurteil als auch für die erstrebte Revisionsentscheidung ent-
scheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt
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außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehen-
de Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 m.w.N.). Die
Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentschei-
dung zur Klärung einer entscheidungserheblichen, bisher höchstrichterlich noch
nicht beantworteten Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen genügt
das Vorbringen der Beschwerden nicht. Aus ihm ergibt sich auch kein anderer
Zulassungsgrund.
Die Beschwerden sehen als klärungsbedürftig an, ob
„das Gericht, dann wenn erst durch die persönliche Anhö-
rung des in Deutschland lebenden Ehepartners Zweifel an
der Absicht der Begründung einer familiären und eheli-
chen Lebensgemeinschaft entstehen, den im Ausland le-
benden, den Familiennachzug begehrenden Familienan-
gehörigen im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegen-
heit zu einer persönlichen Befragung oder zumindest zu
einer Stellungnahme ermöglichen muss“.
Diese Fragestellung, die der Sache nach die Sachverhaltsaufklärung und Be-
weiswürdigung betrifft, rechtfertigt eine Zulassung der Revision wegen grund-
sätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht, weil sie für die Entscheidung des Be-
rufungsgerichts nicht erheblich war. Denn das Berufungsgericht hat seine Zwei-
fel an der Absicht des Beigeladenen zu 2 zur Herstellung einer dauerhaften
ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft mit den Klägern nicht nur mit den
bei seiner persönlichen Anhörung gewonnenen Erkenntnissen, sondern mit den
konkreten Umständen des Falles begründet. Soweit es nach eingehender An-
hörung des Beigeladenen zu 2 zu der Überzeugung gelangt ist, dass jedenfalls
auf seiner Seite durchgreifende und nicht ausräumbare Zweifel an der Absicht
zur Begründung einer ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft mit seiner
in der Türkei lebenden Ehefrau und den gemeinsamen, inzwischen erwachse-
nen Kindern bestehen, hat es - entgegen der Auffassung der Kläger - die Dar-
legungslast weder verkannt noch die diesbezüglichen Anforderungen über-
spannt. Auch hatten die Kläger über ihre Prozessbevollmächtigten Gelegenheit,
zu den Angaben des Beigeladenen zu 2 Stellung zu nehmen, sodass die ange-
griffene Entscheidung auch nicht ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt. So-
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weit die Kläger letztlich davon ausgehen, dass Gericht hätte sich bei Zweifeln
an der Absicht zur Herstellung einer Lebensgemeinschaft nicht allein auf die
Angaben des Beigeladenen zu 2 verlassen dürfen, sondern auch die nach-
zugswilligen Familienangehörigen persönlich befragen müssen, legen sie dies
nicht näher dar. In diesem Zusammenhang setzen sie sich insbesondere nicht
damit auseinander, dass es sich bei dem Willen, im Bundesgebiet eine eheliche
und/oder familiäre Lebensgemeinschaft zu führen, um eine innere Tatsache
handelt, und dass dieser Wille für einen Anspruch auf Familiennachzug sowohl
auf Seiten des Nachziehenden als auch auf Seiten des Stammberechtigten vor-
handen sein muss (vgl. Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 7.09 -
BVerwGE 136, 222 = Buchholz 402.242 § 27 AufenthG Nr. 2, jeweils Rn. 15 ff.
zur ehelichen Lebensgemeinschaft). Allein der Wille der Kläger zur Herstellung
einer Lebensgemeinschaft mit dem Beigeladenen zu 2 reicht daher für einen
Nachzugsanspruch nicht aus.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO i.V.m. § 100
ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47
Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Berlit
Fricke
Dr. Maidowski
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