Urteil des BVerwG vom 05.08.2008

Staat, Verwaltungsverfahren, Heimat, Erheblichkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 9.08
OVG 3 L 303/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des
Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Oktober 2007 wird zu-
rückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, die sich auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzli-
chen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Ver-
fahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stützt, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde beanstandet sinngemäß, das Berufungsgericht habe verfah-
rensfehlerhaft das Vorbringen der Kläger, glaubensgebundene Yeziden zu sein,
nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und eine Beweiserhebung hierzu
unterlassen. Das Berufungsurteil beruhe auf dieser Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), da sich sonst möglicherweise ergeben hätte, dass
die Kläger wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Yeziden in der Türkei
gefährdet wären. Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Be-
schwerde weder den behaupteten Verfahrensverstoß noch dessen Erheblich-
keit, in einer den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ent-
scheidenden Weise auf. Zwar hat es das Berufungsgericht als zweifelhaft an-
gesehen, ob die Kläger tatsächlich Yeziden seien, dies aber letztlich offen ge-
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lassen. Es hat dann angenommen, dass die Kläger unter Anwendung des he-
rabgestuften Maßstabs hinreichender Verfolgungssicherheit im Falle einer
Rückkehr in die Türkei nicht einer mittelbaren Gruppenverfolgung wegen yezi-
discher Religionszugehörigkeit ausgesetzt und auch nicht aus „individuellen
Gründen“ von politischer Verfolgung bedroht wären (UA S. 14 f., 17 ff.). Diese
Feststellungen greift die Beschwerde nicht mit durchgreifenden Verfahrensrü-
gen an.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob bei der
Feststellung der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung die Anzahl der
Gruppenmitglieder, die in absehbarer Zeit wieder in die Heimat zurückkehren
wird, mit einbezogen und daher konkret bestimmt werden muss“. Das Beru-
fungsgericht sei „irrtümlich“ davon ausgegangen, dass ein massiver Rückkeh-
rerstrom von Yeziden in die Türkei nicht zu erwarten sei. Das Gericht habe in-
soweit die „falschen Wertungen“ getroffen. Es hätte nicht nur die Anzahl der bei
Gericht anhängigen Widerrufsverfahren, sondern die Anzahl der Widerrufsver-
fahren insgesamt zugrunde legen müssen. Mit dieser Begründung macht die
Beschwerde nicht ersichtlich, dass sich die aufgeworfene Frage in einem Revi-
sionsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen würde. Abgesehen
davon, dass das Berufungsgericht auch die Anzahl der „anhängigen Verwal-
tungsverfahren“ einbezogen hat (UA S. 34), hat es angenommen, es seien kei-
ne Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass gegenwärtig oder in absehbarer Zeit
mit einem massiven Strom von Rückkehrern zu rechnen sei (UA S. 34). Die
Beschwerde hat die entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts
nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen. Das Bundesverwaltungsgericht wä-
re daher in einem Revisionsverfahren an die tatsächlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Die Beschwerde hält ferner die Frage für grundsätzlich bedeutsam, „ob der tür-
kische Staat religiösen Minderheiten den erforderlichen Schutz gegen Übergrif-
fe seitens der moslemischen Bevölkerung bietet“. Das Berufungsgericht habe
nicht geklärt, ob der türkische Staat islamistischen Bestrebungen Herr werden
könne, wenn es im Rahmen einer massiven Rückkehr von Yeziden zu tätlichen
Übergriffen auf religiöse Minderheiten komme. Ungeachtet dessen, dass damit
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keine Rechtsfrage bezeichnet wird, wie dies für eine Grundsatzrüge erforderlich
ist, sondern die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der Verhältnisse
in der Türkei angesprochen wird, würde sich auch diese Frage in einem Revi-
sionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsgericht ist, wie ausgeführt, davon
ausgegangen, dass eine massive Rückkehr von Yeziden gerade nicht zu erwar-
ten sei.
Im Zusammenhang mit der Frage einer Gruppenverfolgung von Yeziden in der
Türkei hält es die Beschwerde schließlich für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob bei einer „äußerst kleinen Gruppe“ zentral gesteuerte flächendeckende Ex-
zesse erforderlich seien, um eine ausreichende Verfolgungsdichte zu begrün-
den. Das Berufungsgericht habe die „Möglichkeit … in Erwägung gezogen“,
Yeziden in der Türkei als „äußerst kleine Gruppe“ einzuordnen, es habe aller-
dings keine abschließende Wertung vorgenommen. Auch insoweit macht die
Beschwerde nicht ersichtlich, dass sich die aufgeworfene Frage in einem Revi-
sionsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen würde. Denn damit
würde sich die aufgeworfene Frage nach dem eigenen Vorbringen der Be-
schwerde in einem Revisionsverfahren nicht in entscheidungserheblicher Weise
stellen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht seine Feststellung, dass sich auch
bei Annahme einer „äußerst kleinen Gruppe“ kein anderes Ergebnis ergebe,
nicht allein mit dem Fehlen zentral gesteuerter flächendeckender Exzesse
begründet (UA S. 25 ff. Eine Zulassung der Revision ist daher auch im Hinblick
auf diese Grundsatzrüge nicht gerechtfertigt.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Dr. Mallmann
Richter
Fricke
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