Urteil des BVerwG vom 30.08.2004

Rückwirkungsverbot, Anerkennung, Erhaltung, Rechtsstaatsprinzip

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 9.04 (vormals 9 B 37.04)
OVG 5 B 6/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und V a l l e n d a r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 23. März 2004 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 7 193,46 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
1. Eine die Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigende
Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts hat der Kläger nicht in einer den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet.
Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht in An-
wendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abs-
trakten Rechtssatz zu einem in der angezogenen Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen
Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muss darlegen,
dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom
21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom
12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302). Dar-
an fehlt es hier.
Die Beschwerde benennt keine divergierenden abstrakten Rechtssätze, sondern
macht nach Art einer Revisionsbegründung geltend, das angefochtene, zum Aus-
baubeitragsrecht ergangene Urteil verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip und
Art. 14 Abs. 1 GG sowie gegen eine zum Erschließungsbeitragsrecht ergangene
höchstrichterliche Entscheidung. Das Aufzeigen einer (vermeintlich) fehlerhaften
Rechtsanwendung genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge je-
doch nicht. Das gilt erst recht, soweit der Kläger in gleicher Weise eine Abweichung
von Entscheidungen anderer, in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht genannter Gerichte
rügt.
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2. Ebenso fehlt es an einer ausreichenden Darlegung der als Grund für die Zulas-
sung der Revision weiter geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund liegt
vor, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine konkrete, jedoch fall-
übergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrich-
terliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheit-
lichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des
Rechts geboten erscheint. Um das darzulegen, muss eine solche Rechtsfrage be-
zeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben werden, der die Anerkennung ihrer
grundsätzlichen, d.h. allgemeinen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. BVerwGE 13, 90
<91 f.>). Auch diese Erfordernisse erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Sie be-
zeichnet keine fallübergreifende Frage des revisiblen Rechts, sondern beanstandet
nach Art einer Revisionsbegründung, dass das Berufungsgericht im vorliegenden Fall
das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verkannt und das Landesrecht
unzutreffend ausgelegt, also das Recht fehlerhaft angewandt habe. Den Zulässig-
keitsanforderungen einer Grundsatzrüge genügt dies nicht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
aus § 13 Abs. 2, § 14 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 Halbsatz 1 GKG n.F.
Hien Dr. Storost Vallendar