Urteil des BVerwG vom 26.07.2007

Bundesamt, Widerruf, Gefahr, Straftat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 87.07 (bisher: 1 B 39.07)
OVG 10 A 10887/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 1. Dezember 2006 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Er-
folg.
Die Beschwerde hält zunächst der Sache nach die Frage für grundsätzlich klä-
rungsbedürftig, ob bzw. mit welchen Maßgaben der seit dem 1. Januar 2005
geltende § 73 Abs. 2a AsylVfG auf den danach ausgesprochenen Widerruf ei-
ner vor dem Inkrafttreten der Vorschrift unanfechtbar gewordenen Flüchtlings-
anerkennung (Alt-Anerkennung) Anwendung findet. Dieser Fragenkomplex ist
inzwischen durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2007
- BVerwG 1 C 21.06 - (zur Veröffentlichung in den Amtlichen Entschei-
dungssammlungen vorgesehen) geklärt. § 73 Abs. 2a AsylVfG findet demnach
bei einer derartigen Fallkonstellation mit der Maßgabe Anwendung, dass die
darin vorgesehene neue Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt
spätestens erstmals die Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss, erst vom
1. Januar 2005 an zu laufen beginnt. Eine Ermessensentscheidung über den
Widerruf nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG kommt auch bei derartigen Alt-
Anerkennungen in Fällen wie dem vorliegenden erst in Betracht, wenn das
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Bundesamt in einem vorangegangenen Verfahren die Widerrufsvoraussetzun-
gen sachlich geprüft und verneint hat (Negativentscheidung).
Die Beschwerde hält ferner die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, von
welchem asylrechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei der Prüfung des sub-
sidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) im Hinblick auf die zwischen-
zeitlich verbindlich gewordene sog. Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG des Ra-
tes vom 29. April 2004 auszugehen ist. Die Beschwerde, die insbesondere auf
Art. 15 der Richtlinie verweist, legt den Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache in diesem Zusammenhang allerdings nicht in einer
Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Denn die Beschwerde geht nicht darauf ein, dass das Berufungsgericht im Ent-
scheidungsfall die Gewährung subsidiären Schutzes im Hinblick auf Art. 17
Abs. 1 der Richtlinie ausgeschlossen hat, weil der Kläger eine schwere Straftat
begangen habe bzw. eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute (UA S. 27). In-
sofern macht die Beschwerde nicht hinreichend ersichtlich, dass sich die von ihr
aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren in entscheidungser-
heblicher Weise stellen würde.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann Richter Fricke
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