Urteil des BVerwG vom 08.02.2006

Zweitwohnung, Kapitalanlage, Aufwand, Erfüllung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 87.05
OVG 2 LB 27/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und
Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2005 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 2 256,53 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) ge-
stützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage
auf, "ob ein steuerpflichtiger Tatbestand des Vorhaltens einer Zweitwohnung für per-
sönliche Zwecke allein aus der Tatsache der Anwesenheit am Ort der Zweitwohnung
geschlossen werden kann". Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Be-
deutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vermag die Beschwerde damit
nicht zu erreichen.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht - wie die Frage un-
terstellt - auf die bloße Anwesenheit des Klägers am Ort der Zweitwohnung, sondern
wesentlich darauf gestützt, dass er oder seine Angehörigen sich mehrere Tage in der
Zweitwohnung aufgehalten und dort auch übernachtet haben (UA S. 11). Falls die
Beschwerde die zitierte Fragestellung missverständlich formuliert haben sollte und in
Wirklichkeit die Frage aufwerfen möchte, ob die Zweitwohnungssteuer auch dann
erhoben werden darf, "wenn der Eigentümer der Zweitwohnung nur an einem Tag im
Jahr anwesend ist, um seinen Eigentümerpflichten nachzukommen, den Zustand der
Wohnung zu kontrollieren und gegebenenfalls seinen Eigentümerpflichten zur In-
standhaltung nachzukommen", rechtfertigt dies die Zulassung der Revision ebenso
wenig. Die Rechtsfragen, auf die die Beschwerde zielt, sind in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, soweit sie einer rechts-
- 3 -
grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehenden Klärung überhaupt zugänglich
sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
die steuererhebende Gemeinde allerdings von Verfassungs wegen gehalten, solche
Wohnungen von der örtlichen Aufwandsteuer auszunehmen, die ausschließlich der
Erzielung von Einkünften durch Vermietung und Verpachtung dienen und damit als
"reine Geld- oder Vermögensanlage" gehalten werden (BVerwG, Urteil vom
27. Oktober 2004 - BVerwG 10 C 2.04 - KStZ 2005, 50 = Buchholz 401.61 Zweit-
wohnungssteuer Nr. 21 S. 29 f.; Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 -
BVerwGE 115, 165 <169>; Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 -
BVerwGE 99, 303 <307>). Die Abgrenzung zwischen den Fällen zweitwohnungs-
steuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung
auch für die persönliche Lebensführung hat dabei mit Blick auf die Zweckbestim-
mung der Zweitwohnung gegebenenfalls anhand einer umfassenden Würdigung aller
objektiven Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober
2004, a.a.O., S. 30; und Urteile vom 26. September 2001 und vom 10. Oktober 1995
jeweils a.a.O.). Dabei ist weiter geklärt, dass allein die objektive Eigennutzungsmög-
lichkeit einer Zweitwohnung nicht deren Einordnung als reine Kapitalanlage aus-
schließt (Urteil vom 10. Oktober 1995, a.a.O., S. 306). Auf der anderen Seite verlangt
die Erfüllung des Steuertatbestandes nicht die tatsächliche Nutzung der Zweit-
wohnung durch den Wohnungsinhaber; es genügt vielmehr, wenn er die Zweitwoh-
nung auch für den eigenen Lebensbedarf oder den seiner Angehörigen vorhält
(BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004, a.a.O., S. 29; Urteil vom 10. Oktober 1995,
a.a.O., S. 305; Urteil vom 26. September 2001, a.a.O., S. 170 und Urteil vom
30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 <190>).
Einen weitergehenden, rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die
Beschwerde mit den von ihr aufgeworfenen Fragen nicht auf, denn sie betreffen
sämtlich Umstände der Einzelfallwürdigung. Ergänzend weist der Senat darauf hin,
dass in dem seinem Urteil vom 26. September 2001 zugrunde liegenden Fall das
Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis die Zweitwohnungssteuerpflicht des dortigen
Klägers bestätigt hat, obwohl auch jener nach seinem Vortrag die Wohnung in dem
maßgeblichen Steuerjahr lediglich einmal für 6,5 Stunden zur Durchführung von Re-
- 4 -
paraturarbeiten betreten habe, seine Eigennutzungsmöglichkeit im Übrigen aber ver-
traglich nicht ausgeschlossen war (a.a.O., S. 166 f.).
2. Das angefochtene Urteil weicht entgegen der Auffassung der Be-
schwerde auch nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (vgl.
dazu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Zwar ist nach der Ansicht des Berufungsgerichts "nicht zwischen 'reiner
Kapitalanlage' und Vorhalten der Wohnung auch für den persönlichen Lebensbedarf
abzugrenzen (so aber BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 9 C 1.01 -,
BVerwGE 115, 165 <170>), sondern zwischen Aufwand der Einkommenserzielung
und Aufwand der Einkommensverwendung zu unterscheiden" (UA. S. 7). Erkennbar
vom Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Schlussfolgerungen
zieht das Berufungsgericht aus diesem offenbar nur begrifflich einen anderen Stand-
punkt einnehmenden Ansatz aber nicht. Auch das Berufungsgericht macht im Fol-
genden unter ausdrücklicher und zutreffender Berufung auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts die Zweitwohnungssteuerpflicht von der Nutzung der
Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf abhängig - sei es durch die tatsächli-
che Inanspruchnahme der Zweitwohnung zu diesem Zweck oder dadurch, dass sie
vom Wohnungsinhaber hierfür vorgehalten wird (UA S. 10 f.). Auf der anderen Seite
unterfallen nach Auffassung des Berufungsgerichts wiederum im Ergebnis in Über-
einstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Fallgruppe
der "reinen Kapitalanlage" die Zweitwohnungen, deren Inhaber sie ausschließlich zur
Einkommenserzielung vorhalten (UA S. 7 f.). Ein die Entscheidung des Berufungsge-
richts tragender Rechtssatz, mit der es von einem ebensolchen in Anwendung der-
selben Rechtsvorschrift vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz
abweicht, wie es der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
voraussetzt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26), ist danach von der Beschwerde
nicht hinreichend dargelegt und auch in der Sache nicht erkennbar. Die von der Be-
schwerde in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen wenden sich vielmehr in
der Art einer Berufungsbegründung gegen die nach ihrer Auffassung unzutreffende
Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht im Einzelfall. Die Zulassung der Re-
vision kann sie hiermit nicht erreichen.
- 5 -
3. Das angefochtene Urteil leidet schließlich auch nicht an dem von der
Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einer
ungenügenden richterlichen Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO).
Nach dem eigenen Vortrag der Beschwerde hat sich die Nutzung der
Zweitwohnung durch den Kläger in den Jahren vor der in Streit stehenden Steuerer-
hebung nicht wesentlich von jener unterschieden, die Gegenstand der Streitent-
scheidung war. Auch in den Jahren von 1995 bis 1999 habe sich der Kläger allenfalls
höchstens ein oder zwei Tage, selten mit einer Übernachtung pro Jahr in der
Wohnung oder auch nur am Ort der Zweitwohnung aufgehalten. Weshalb die von der
Beschwerde vermisste Aufklärung dieser Umstände zu einem anderen Ergebnis in
der Sache hätte führen sollen, ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerde auch
nicht näher dargetan.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Fest-
setzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, 2, § 52 Abs. 3 GKG.
Hien Vallendar Prof. Dr. Eichberger