Urteil des BVerwG vom 16.02.2006

Richteramt, Hochschule, Verordnung, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 86.05
OVG 12 A 10966/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom
10. Oktober 2005 wird aufgehoben, soweit die Berufung des
Klägers mit dem Antrag zurückgewiesen worden ist, das Urteil
des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Februar 2005 zu
ändern und die Bescheide des Beklagten vom 14. sowie vom
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28. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Beklagten vom 13. Oktober 2004 aufzuheben.
Die Revision wird insoweit zugelassen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Ent-
scheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über
die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 10. Okto-
ber 2005 als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt 27/28 der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsa-
che.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 280,12 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Revision ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa-
che zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung
der Frage geben, ob die Gebührenfreiheit eines Landes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - auch dann durch
§ 5 Abs. 4 GebOSt ausgeschlossen wird, wenn die Tätigkeit der Landeseinrichtung,
die für Maßnahmen im Straßenverkehr einen Gebührentatbestand verwirklicht hat,
aufgrund der gesetzlichen Aufgabenzuweisung ausschließlich nicht erwerbswirt-
schaftlich ausgerichtet ist.
Im Übrigen ist die Beschwerde unzulässig, weil zu der Gebührenerhe-
bung auf der Grundlage des Landesrechts, die durch das Berufungsurteil als recht-
mäßig bestätigt worden ist, von ihr keine Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufge-
worfen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwert-
festsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
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Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird, soweit die Revision zugelassen worden ist, als Re-
visionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 3.06 fortgesetzt; der Einle-
gung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. Novem-
ber 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Hien Vallendar Prof. Dr. Rubel