Urteil des BVerwG vom 12.07.2007

Rechtliches Gehör, Irak, Gefährdung, Wahrscheinlichkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 84.07 (bisher: 1 B 33.07)
OVG 9 A 788/06.A
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungs-
gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
8. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die diversen von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen
Fragen rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Insoweit wird auf den dem
Bevollmächtigten des Klägers und der Beklagten bekannten Beschluss des Se-
nats vom 6. Juni 2007 - BVerwG 10 B 65.07 - Bezug genommen.
Soweit die Beschwerde einen Verfahrensverstoß in Gestalt einer Verletzung der
Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, entspricht ihr Vorbringen nicht den
gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Auch insoweit wird Bezug genommen
auf den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2007 - BVerwG 10 B 65.07 -.
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Beschwerde einen Verstoß gegen den Grund-
satz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) geltend.
Insoweit rügt sie, das Berufungsgericht habe „Sachvortrag zur Wahrscheinlich-
keit erneuter politischer Verfolgung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG und/oder von
Übergriffen gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG“ (frühere Tätigkeit für die INC, kur-
disch-arabischer Nationalitätenkonflikt in der Region Mosul, Übergriffe als
1
2
3
4
- 3 -
Rückkehrer durch im Irak massiv präsente kriminelle Elemente) nicht zur
Kenntnis genommen und gewürdigt (Beschwerdebegründung S. 21 f.).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen
der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu berück-
sichtigen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann aber nur festgestellt
werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass dies
nicht geschehen ist. Solche Umstände zeigt die Beschwerde nicht entspre-
chend den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO auf. Sie
sind auch sonst nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht hat die vom Kläger behauptete Tätigkeit für die INC und
die von ihm hieraus hergeleitete Gefährdung in seiner Heimatregion ersichtlich
zur Kenntnis genommen und in den Gründen seiner Entscheidung berücksich-
tigt (BA S. 3, 13). Auch hat es in seine Entscheidung eingestellt, dass es sich
beim Kläger um einen arabischen Volkszugehörigen sunnitischen Glaubens aus
Mosul handelt (BA S. 12). Im Rahmen seiner Ausführungen zu § 60 Abs. 7
AufenthG hat das Berufungsgericht auch die angespannte Sicherheitslage im
Irak mit einbezogen. Soweit die Beschwerde der Auffassung ist, das Beru-
fungsgericht hätte zumindest im Rahmen einer Gesamtschau zu einer anderen
Beurteilung kommen müssen, wendet sie sich letztlich gegen die dem Gericht
vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Fricke
5
6
7
8