Urteil des BVerwG vom 02.02.2006

Formelle Rechtskraft, Zweitwohnung, Hauptsache, Eigennutzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 84.05
OVG 2 LB 31/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und
Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 21. September 2005 wird zurückge-
wiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 2 828,19 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Ver-
fahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Er-
folg.
1. Die Beschwerde begehrt die Zulassung der Revision, weil das ange-
fochtene Urteil die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe, ob das Beru-
fungsgericht von der in seinem Beschluss vom 7. August 2002 geäußerten Auffas-
sung zu Rechtsfragen der Zweitwohnungssteuer abweichen durfte, obwohl jener Be-
schluss zumindest in formelle Rechtskraft erwachsen sei und denselben Streitge-
genstand betreffe. Das Berufungsgericht habe in diesem Beschluss dem Antrag der
Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO teilweise
stattgegeben, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungs-
steuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 bestünden. Denn die für diesen Zeit-
raum maßgebliche Zweitwohnungssteuersatzung habe die Zweitwohnungsinhaber
jeweils zur vollen Jahressteuer herangezogen unabhängig von der Dauer der
Fremdvermietung der Zweitwohnung. Für die Steuerjahre 2000 und 2001 habe das
Berufungsgericht Zweifel an der festgesetzten Steuerhöhe im Hinblick darauf geäu-
ßert, dass auf Grund einer neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil
vom 6. November 2001 - IX R 97/00) bei so genannten gemischt genutzten Woh-
nungen womöglich der für die Bestimmung des Verfügbarkeitsgrads maßgebliche
Fremdnutzungsanteil in größerem Umfang als bisher in Ansatz gebracht werden
müsste. Von dieser Rechtsauffassung habe das Berufungsgericht in dem angefoch-
tenen Hauptsacheurteil nicht ohne weiteres abweichen dürfen. Jedenfalls habe die
Frage, ob dies zulässig sei, grundsätzliche Bedeutung.
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Die Zulassung der Revision kann die Beschwerde mit diesem Vorbringen
nicht erreichen. Die aufgeworfene Frage lässt sich ohne weiteres aus dem Gesetz
beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens be-
dürfte. Dabei brauchen aus Anlass des vorliegenden Falles Umfang und Grenzen der
Bindungswirkung von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht im Einzelnen
geklärt zu werden (vgl. hierzu lediglich Schoch, in: Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 358 ff.; Clausing, a.a.O., § 121 Rn. 16 sowie
J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Auflage 2000, § 80 Rn. 98 f.). Jedenfalls - und
nur darauf kommt es hier an - besteht keine förmliche Bindung des Gerichts bei der
Entscheidung im Hauptsacheverfahren an von ihm im Beschluss über das Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes geäußerte Rechtsauffassungen. Dies folgt bereits
unmittelbar aus dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und seinem
Verhältnis zur Entscheidung in der Hauptsache (vgl. dazu Schoch, a.a.O., Vorb. § 80
Rn. 52 ff.). Die Entscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nach ihrer
Stellung im verwaltungsprozessualen Rechtsschutzsystem und ihrer sich daraus er-
gebenden gesetzlichen Zweckbindung immer nur eine vorläufige Regelung bis zur
endgültigen Entscheidung in der Hauptsache treffen. Demzufolge stehen der Be-
schluss des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO und seine ihm zugrunde liegenden
Erwägungen grundsätzlich immer - zumeist ausdrücklich, sonst jedenfalls unausge-
sprochen - unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung in der Hauptsa-
che.
Gerade in Bezug auf die von der Beschwerde beanstandeten "Mei-
nungsänderungen" des Berufungsgerichts im angefochtenen Urteil finden sich ent-
sprechende ausdrückliche Vorbehalte in dem vorangegangenen Eilbeschluss vom
7. August 2002. Das Berufungsgericht hat in diesem Beschluss "ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.09. und
15.10.2001 (9 C 1/ und 2/01 die genannten Entscheidungen des Senats aufgehoben
hat" (BA S. 3), auf die es seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zweitwohnungs-
steuersatzung der Beklagten für die Jahre 1997 bis 1999 gestützt hatte. Es hat dann
weiter ausgeführt: "ob der Senat deshalb seine Rechtsprechung aufgeben und sich
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anschließen wird, bedarf einer
dieses Verfahren sprengenden Auseinandersetzung mit den Gründen der Entschei-
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dungen des Bundesverwaltungsgerichts und bleibt deshalb dem Hauptsacheverfah-
ren vorbehalten." (BA S. 3). Auch soweit das Berufungsgericht in jenem Beschluss
seine Entscheidung auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur
Mischnutzung von Zweitwohnungen gestützt hatte, hat es ausdrücklich einen ent-
sprechenden Vorbehalt formuliert: "Da die Zweitwohnungssteuer allein an den Auf-
wand anknüpfen kann, der der Einkommensverwendung dient, erscheint es fraglich,
ob der Senat seine bisherige Auffassung zur Zuordnung der Leerstandszeiten auf-
rechterhalten kann. Auch die Beantwortung dieser Frage ist dem Hauptsacheverfah-
ren vorzubehalten." (BA S. 4).
Vor diesem Hintergrund steht es außer Frage, dass das Berufungsge-
richt nicht da-
ran gehindert war, in dem angefochtenen Urteil die von ihm im Eilbeschluss geäu-
ßerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zweitwohnungssteuerbe-
scheide aufzugeben.
Dass das Gericht im Hauptsacheverfahren ganz allgemein nicht durch
von ihm geäußerte Rechtsauffassungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschut-
zes gebunden ist, ergibt sich im Übrigen auch aus § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO. Nach
dieser Vorschrift ist das Gericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
selbst befugt, Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO "jederzeit" zu ändern oder aufzu-
heben. Veränderter oder zuvor ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände
bedarf es hierfür nicht, wie der Gegenschluss zu § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO belegt.
Angesichts dieser Rechtslage kann sich die Beschwerde - unabhängig
davon, dass sie damit ohnehin keinen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132
Abs. 2 VwGO bezeichnet - auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Kläger nur
im Vertrauen auf die im Beschluss des Berufungsgerichts vom 7. August 2002
geäußerte Rechtsauffassung Berufung eingelegt hätten und so ein entsprechendes
Kostenrisiko eingegangen wären. Wenn sie ein solches Vertrauen gehabt haben
sollten, war es jedenfalls nicht schutzwürdig. Denn das Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes ist vom Gesetzgeber nicht zu dem Zweck geschaffen, das
Prozessrisiko der Beteiligten im Hauptsacheverfahren zu minimieren.
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2. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie als Verfahrens-
mangel geltend macht, das angefochtene Urteil sei nicht mit Gründen versehen
(§ 138 Nr. 6 VwGO).
Im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist eine
Entscheidung nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungs-
gründe ihre doppelte Funktion - die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegen-
den tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmit-
telgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu er-
möglichen - nicht mehr erfüllen können. Das wiederum ist nur dann der Fall, wenn
die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder
sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ge-
eignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Hingegen liegt ein Verstoß gegen § 138 Nr. 6
VwGO nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvoll-
ständig, oberflächlich oder unrichtig sind (stRspr; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli
1999 - BVerwG 9 B 419.99 - Buchholz 310 § 138 Ziffer 6 VwGO Nr. 35; Beschluss
vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziffer 6 VwGO Nr. 32).
Gemessen hieran kann von einem Fehlen der Urteilsgründe in dem
angefochtenen Urteil keine Rede sein. Die von der Beschwerde als unzureichend
beantwortet kritisierten Streitfragen sind in dem Urteil unter Berufung auf die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend behandelt. Soweit das Beru-
fungsgericht in seinem Eilbeschluss vom 7. August 2002 in der bis 1999 geltenden
Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten eine Maßstabsdifferenzierung im Hin-
blick auf erhebliche Zeiträume der Fremdvermietung der Zweitwohnung vermisst hat-
te, hat es sich in dem angefochtenen Urteil nunmehr der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts aus dessen Urteil vom 26. September 2001 (BVerwG 9 C
1.01 - BVerwGE 115, 165) ausdrücklich angeschlossen, wonach die Erhebung des
vollen Jahresbetrags der Zweitwohnungssteuer nicht unverhältnismäßig ist, wenn der
Inhaber über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit der Zweitwohnung
von mindestens zwei Monaten im Jahr verfügt (UA S. 6). Dass das Berufungsgericht
hierbei die für den Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblichen Grün-
de in seinem Urteil nicht nochmals ausdrücklich wiederholt hat, führt zu keinem Be-
gründungsmangel, da es sich mit seinem Verweis auf die Entscheidung des Bun-
desverwaltungsgerichts erkennbar auch seiner Begründung angeschlossen hat. Auf
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die im Eilbeschluss noch vermisste Maßstabsdifferenzierung in der Zweitwohnungs-
steuersatzung der Beklagten kam es nach dem nunmehr maßgeblichen Rechts-
standpunkt des Berufungsgerichts nicht mehr an. Denn die Kläger hatten offenbar
unter Einbeziehung der Leerstandszeiten zusammen mit den von ihnen angegebe-
nen tatsächlichen Eigennutzungszeiten über eine rechtlich gesicherte Eigennut-
zungsmöglichkeit der Zweitwohnung von jeweils mindestens zwei Monaten im Jahr
verfügt.
Dass auch diese Leerstandszeiten bei nicht ausdrücklich ausgeschlos-
sener Eigennutzung zu den Zeiten möglicher Eigennutzung der Zweitwohnung zäh-
len, hat das Berufungsgericht wiederum unter ausdrücklichem Verweis auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. Oktober 2004
- BVerwG 10 C 2.04 - NVwZ 2005, 828 = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer
Nr. 21) entschieden (UA S. 8). Auch insoweit bedurfte es unter dem Gesichtspunkt
der Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. auch § 117 Abs. 2
Nr. 5 VwGO) nicht der Wiederholung der für das Bundesverwaltungsgericht maßgeb-
lichen Erwägungen im Urteil des Berufungsgerichts, nachdem es sich dem Stand-
punkt des Bundesverwaltungsgerichts, wie aus seinen weiteren Begründungserwä-
gungen hinreichend deutlich wird ("davon ausgehend stellt sich die Frage nach der
anteilsmäßigen Zuordnung der Leerstandszeiten zu den Vermietungstagen nicht
mehr" - UA S. 8), angeschlossen hatte.
Einen Begründungsmangel vermag die Beschwerde in diesem Zu-
sammenhang auch nicht mit dem Hinweis darauf aufzuzeigen, dass sich die maß-
geblichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in den genannten Entschei-
dungen durchweg auf Bundesrecht bezogen hätten. Denn die vom bundesrechtlichen
Aufwandsbegriff geprägten Aussagen in der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts zu den Mindestzeiten einer Eigennutzung für die Erhebung der vol-
len Jahressteuer sowie zur Zuordnung der Leerstandszeiten sind in dem vom Beru-
fungsgericht entschiedenen Fall ebenso wie in den in den Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts zugrunde liegenden Verfahren auch für das Landesrecht maßgeb-
lich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwert-
festsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Hien Vallendar Prof. Dr. Eichberger