Urteil des BVerwG vom 29.03.2006

Wand, Dringlichkeit, Hundesteuer, Aufklärungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 81.05
OVG 9 C 11211/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. März 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgericht für Rheinland-
Pfalz und das Saarland) vom 20. Juli 2005 wird zurück-
gewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigelade-
nen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Be-
schwerde hat keinen Erfolg. Der mit ihr geltend gemachte Verfahrensfehler un-
zureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) lässt sich aus der Be-
schwerdebegründung nicht ableiten.
Die Beschwerde rügt, das Flurbereinigungsgericht hätte weitere Ermittlungen zu
der Frage anstellen müssen, ob die in der Örtlichkeit für das Liegenschafts-
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kataster abgemarkte neue Grenze zwischen den Wohnhäusern der Kläger und
der Beigeladenen zu 2 von der Karte des neuen Bestandes (Anlage 1 zum Wi-
derspruchsbescheid vom 29. Januar 2004) und vom Ortsregulierungsriss ab-
weiche. Es bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem abgemarkten
und dem in der Mitte der Giebelwand dieser Häuser vorgesehenen Grenzver-
lauf.
Da die Kläger in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt ha-
ben, könnte das Flurbereinigungsgericht seine Aufklärungspflicht nach ständi-
ger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann verletzt haben,
wenn sich ihm eine weitere Ermittlung aufgedrängt hätte (vgl. BVerwG, Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.)
VwGO Nr. 26 S. 14 f.; Beschluss vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 -
Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 11). Das trifft indessen für die von der
Beschwerde angesprochenen Umstände nicht zu. Ausweislich des Sitzungspro-
tokolls und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Flur-
bereinigungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2005 die Frage
des Grenzverlaufs im Bereich der Giebelwand mit den Beteiligten anhand von
Karten und Lichtbildern erörtert. Es ist in Würdigung der Erläuterungen der
Flurbereinigungsbehörde und des Vortrags der Kläger zu dem Ergebnis ge-
langt, die vorgenommene Abmarkung entspreche mit allenfalls geringfügigen
Abweichungen der Gestaltungsabsicht der Behörde, die Grenze in der Mitte der
Wand zu ziehen. Umstände, die diesen Schluss als voreilig erscheinen ließen
und die Dringlichkeit weiterer Ermittlungen belegten, sind in der Beschwerde-
begründung nicht bezeichnet. Die Kläger haben sich darin vielmehr auf die Be-
hauptung beschränkt, sie hätten unter Vorlage einer von ihnen gefertigten Skiz-
ze auf die Abweichung hingewiesen. Die mit der Beschwerdebegründung vor-
gelegte Skizze, die einen mittigen Verlauf der Grenze zeigt, stellt nach ihren
eigenen Angaben nur den früheren Grenzverlauf dar, gibt indes keinen Auf-
schluss über die in der Örtlichkeit abgemarkte Grenze. Dass die Kläger darüber
hinaus Anhaltspunkte für einen vom maßgeblichen Regulierungsriss nennens-
wert abweichenden Grenzverlauf benannt oder gar belegt hätten, ist demge-
genüber nicht ansatzweise dargetan. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf
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eine weitere, ihrer Beschwerdebegründung als Anlage 2 beigefügte Skizze über
den angeblichen Verlauf der abgemarkten Grenze verweisen, kommt dem
schon deshalb keine Bedeutung zu, weil sie selbst nicht geltend machen, diese
Skizze in der mündlichen Verhandlung dem Flurbereinigungsgericht vorgelegt
zu haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
§ 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 und § 72 Nr. 1 GKG.
Hien Dr. Nolte Domgörgen
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