Urteil des BVerwG vom 16.07.2007

Aufklärungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 80.07 (bisher: 1 B 27.07)
OVG 9 A 5207/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
Beklagte, Berufungsklägerin
und Beschwerdegegnerin,
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungs-
gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
14. November 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die diversen von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen
Fragen rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Auch zeigt die Beschwerde
nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise das Vor-
liegen eines Verfahrensmangels, insbesondere eine Verletzung der Aufklä-
rungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), auf.
Wegen der Einzelheiten wird auf den dem Bevollmächtigten des Klägers und
der Beklagten bekannten Beschluss des Senats vom 6. Juni 2007 - BVerwG
10 B 65.07 - Bezug genommen. Von einer weiteren Begründung wird abgese-
hen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Fricke
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