Urteil des BVerwG vom 06.03.2006

Enteignung, Verkehrswert, Flurbereinigung, Vorwirkung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 80.05
OVG 9 C 10023/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. März 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r und D o m g ö r g e n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz - Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz
und das Saarland - vom 20. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 167 144,75 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensfehler liegt
nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen die
gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) darin, dass das Flurbereini-
gungsgericht den Beweisantrag des Klägers, ein Sachverständigengutachten zur
Höhe der von ihm befürchteten Pachtminderung und der Wertminderung seines Ab-
findungsgrundstücks im Falle eines Verkaufs einzuholen, abgelehnt und statt dessen
aufgrund eigener Schätzung dem Kläger gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG einen
zusätzlichen Ausgleichsbetrag von 1 000 € für die Wertdifferenz zwischen dem Ein-
lage- und dem Abfindungsgrundstück zuerkannt hat. Das ist verfahrensrechtlich nicht
zu beanstanden. Das Flurbereinigungsgesetz hat durch die in § 139 Abs. 2 Satz 2
und Abs. 3 FlurbG vorgeschriebene besondere Besetzung des Flurbereinigungsge-
richts mit sachverständigen Richtern Sorge dafür getragen, dass eine sachverständi-
ge Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden Sachverhalte
regelmäßig gewährleistet ist. Danach ist das Flurbereinigungsgericht nur unter be-
sonderen Umständen gehalten, Sachverständige hinzuzuziehen, etwa in Fällen, die
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schwierig gelagert und besondere Spezialkenntnisse erfordern (stRspr, vgl. BVerwG,
Urteil vom 17. Juli 1973 - BVerwG V C 98.72 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 6,
Beschlüsse vom 3. April 1986 - BVerwG 5 B 113.83 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG
Nr. 47 und vom 3. September 1992 - BVerwG 11 B 2.92 - Buchholz 424.01 § 50
FlurbG Nr. 6 = NVwZ-RR 1993, 164; ferner Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Aufl.
1997, § 139 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Dass in diesem Sinne außergewöhnliche, den
Lebens- und Erkenntnisbereich des Gerichts überschreitende Umstände hier vorge-
legen hätten, ist mit der Beschwerde nicht dargetan. Die Beurteilung von Fragen wie
die vom Kläger geltend gemachte Pacht- bzw. Verkaufswertminderung, namentlich
wegen der von ihm befürchteten geringeren Rentabilität wegen des ungünstigen Zu-
schnitts des Grundstücks, auch unter dem Einfluss europarechtlicher Fördervorga-
ben, gehören zu den ständigen Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts, das regel-
mäßig befugt ist, da-rüber in eigener Sachkunde zu entscheiden.
2. Der Rechtssache kommt auch nicht die von der Beschwerde geltend
gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Die Beschwerde hält es (sinngemäß) für grundsätzlich klärungsbe-
dürftig,
wie das Kriterium des im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen-
den Preises i.S.v. § 29 Abs. 2 FlurbG bei einem Einlagegrundstück
auszulegen ist, das einerseits aus landwirtschaftlichen Nutzflächen, an-
dererseits aus in einem Bebauungsplan als Straßentrasse festgesetzten
Flächen besteht.
Diese Frage rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfah-
rens, weil sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz und anhand vorliegender höchst-
richterlicher Rechtsprechung beantworten lässt. Zwar liegt zu der aufgeworfenen
Frage keine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, doch kann ein
höchstrichterlicher Klärungsbedarf auch dann zu verneinen sein, wenn die Frage
durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts geklärt ist, das
sich aufgrund seiner originären Zuständigkeit mit dieser oder mit einer gleich gela-
gerten Rechtsfrage bereits befasst hat, und das angerufene oberste Bundesgericht
dieser Rechtsprechung folgt. Denn anders als die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO) ist die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechts-
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wegbezogen. Demgemäß kann im vorliegenden Fall zur Beantwortung der von der
Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage die vorhandene umfangreiche Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs zur Bewertung von Grundstücken im Rahmen der
Enteignungsentschädigung (vgl. Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG) herangezogen werden.
Nach § 29 Abs. 2 FlurbG wird im Rahmen der Flurbereinigung der Ver-
kehrswert eines Einlage- oder Abfindungsgrundstücks durch den Preis bestimmt, der
in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäfts-
verkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des
Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu
erzielen wäre. Dem entspricht - mit kleineren, aber in der Sache keinen Unterschied
bedeutenden Abweichungen in der Formulierung - der Begriff des Verkehrswerts in
§ 194 BauGB, der bei Enteignungen nach den §§ 85 ff., 93 ff. BauGB zur Anwen-
dung kommt. Von daher kann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu
diesen Vorschriften zurückgegriffen werden. Insoweit entspricht es gefestigter
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass es für Grundstücksflächen, die in
einem Bebauungsplan als Flächen für den Gemeinbedarf, z.B. als Straßenverkehrs-
flächen, ausgewiesen sind, zwar keinen "freien Markt" gibt, wie dies für einen ge-
wöhnlichen Geschäftsverkehr i.S.v. § 95 Abs. 1, § 194 BauGB eigentlich Vorausset-
zung ist; denn Grundstücke für Zwecke des öffentlichen Verkehrs werden nur von
der öffentlichen Hand erworben. Daraus darf allerdings, wie der Bundesgerichtshof
betont und auch das Flurbereinigungsgericht nicht verkannt hat, nicht geschlossen
werden, dass solchen Grundstücken ein realer wirtschaftlicher Wert nicht beizumes-
sen sei; vielmehr muss der Wert in derartigen Fällen unter Berücksichtigung aller
Umstände nach § 287 ZPO geschätzt werden (stRspr, vgl. BGH, Urteile vom
2. Februar 1978 - III ZR 90/76 - NJW 1978, 941 <943> und vom 6. April 1995 - III ZR
27/94 - NJW-RR 1995, 911 <912> m.w.N.). Dem entsprechend bestimmt sich auch
die Qualität einer erst noch als Verkehrsfläche auszubauenden, aber planungsrecht-
lich bereits in dieser Weise festgesetzten Grundstücksfläche, die der Straßenbau-
lastträger gegebenenfalls durch Enteignung erwerben müsste. Maßgebend ist die
Qualität, die das betreffende Grundstück zu dem Zeitpunkt hatte, als es endgültig
von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurde, also bevor es
durch den Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen wurde. Gemäß
§ 95 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, der eine positivrechtliche Ausprägung des Grundsatzes der
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Vorwirkung der Enteignung ist, bleiben Wertänderungen, die infolge der bevor-
stehenden Enteignung eintreten, unberücksichtigt. Das gilt auch bei Wertänderun-
gen, die auf Festsetzungen eines Bebauungsplans für Zwecke der Allgemeinheit
beruhen, mithin auch für Straßenverkehrsflächen. Solchen Gemeinbedarfsflächen
kommt kein besonderer über den bisherigen Nutzungswert hinausgehender Ver-
kehrswert zu (vgl. bereits BGH, Urteil vom 22. Mai 1967 - III ZR 121/66 - NJW 1967,
2306 <2307> [Universitätssportgelände]; BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1975
- BVerwG V CB 54.73 - n.v. [gemeindlicher Friedhof]; VGH Mannheim, Urteil vom
31. Januar 1996 - 7 S 1450/95 - RdL 1996, 320 <322 f.> [gemeindliche Erd- und
Bauschuttdeponie]; Seehusen/Schwede, a.a.O., § 29 Rn. 25 ff. m.w.N.). Dem Ansin-
nen, insoweit einen "Quasi-Verkehrswert" und einen "Teilmarkt" von höher zu bewer-
tenden Flächen anzuerkennen, weil der in Betracht kommende Erwerber (in der Re-
gel allein die öffentliche Hand) aufgrund seines Interesses an einem schnellen und
reibungslosen Eigentumserwerb erfahrungsgemäß bereit sein würde, auch einen
höheren (d.h. überhöhten) Kaufpreis zu zahlen, hat der Bundesgerichtshof eine Ab-
sage erteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - III ZR 41/02 - NJW-RR
2003, 374 <375>). Dies seien ungewöhnliche und persönliche besondere Umstände
i.S.v. § 29 Abs. 2 FlurbG, § 194 BauGB, die bei der Ermittlung des Verkehrswerts
nicht zu berücksichtigen seien (vgl. zum Ganzen Schmidt-Aßmann, in: Ernst/Zinkahn/
Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. II, Stand: 15. April 2005, § 95 Rn. 40 ff., 79 ff.,
Bd. IV § 194, Rn. 145 ff.; Reisnecker, in: Brügelmann, BauGB, Bd. 4, Stand:
September 2005, § 95 Rn. 91 ff., 148 ff., jeweils m.w.N.). Die Beschwerde zeigt nicht
auf, dass über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinausgehender Bedarf
an höchstrichterlicher Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht besteht.
b) Soweit die Beschwerde weiter die Frage für grundsätzlich klärungsbe-
dürftig hält,
ob die Grundsätze der enteignungsrechtlichen Vorwirkung i.S.v. § 95
Abs. 2 Nr. 2 BauGB auch dann zur Anwendung kommen können, wenn
im konkreten Fall aufgrund der Verfahrensgestaltung eine Enteignung
nicht möglich ist,
rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Insoweit
erscheint schon fraglich, ob die Beschwerde, indem sie auf Umstände des konkreten
Falls abstellt, überhaupt eine über den Einzelfall hinausgehende verallgemei-
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nerungsfähige Rechtsfrage aufzeigt. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammen-
hang zur Begründung ausführt, der Zweck der vorliegenden Flurbereinigung sei
nicht, die Durchschneidungsschäden zu beseitigen, die durch die im Bebauungsplan
"Westumgehung Hechtsheim (He 113)" vorgesehene Straßenplanung entstehen,
sondern der Beigeladenen zu 2 überhaupt erst den Besitz der für die Trassenführung
erforderlichen Flächen zu verschaffen, so dass richtigerweise ein Enteignungsverfah-
ren unter den dafür maßgeblichen Voraussetzungen einzuleiten gewesen wäre, un-
terstellt die Beschwerde einen Sachverhalt, der in den tatsächlichen Feststellungen
des Flurbereinigungsgerichts keine Grundlage findet und schon deshalb in dem an-
gestrebten Revisionsverfahren nicht zugrunde gelegt werden könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 bis 3 GKG
und folgt den Erwägungen der Streitwertfestsetzung des Flurbereinigungsgerichts
(abzüglich des von diesem dem Kläger zuerkannten zusätzlichen Geldausgleichs von
1 000 €).
Hien
Prof. Dr. Eichberger
Domgörgen
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Verwaltungsprozessrecht
Fachpresse: ja
Flurbereinigungsrecht
Rechtsquellen:
VwGO
§ 132 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3
FlurbG
§ 29 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 139 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
BauGB
§ 9 Abs. 1 Nr. 11, § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 95 Abs. 2 Nr. 2, § 194
Stichworte:
Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; höchstrichterlicher Klärungsbedarf;
Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts; Flurbereinigung; Verkehrs-
wert; landwirtschaftliche Nutzfläche; Straßenverkehrsfläche; Straßentrasse; Verkehrs-
wert; Werterhöhung; Vorwirkung der Enteignung; Beweiserhebung; sachverständige
Besetzung des Flurbereinigungsgerichts; eigene Sachkunde.
Leitsätze:
1. Ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann auch
dann zu verneinen sein, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage (hier: Bewertung einer
Straßentrassenfläche im Rahmen der Flurbereinigung) durch die Rechtsprechung
eines anderen obersten Bundesgerichts geklärt ist, das sich aufgrund seiner origi-
nären Zuständigkeit mit dieser oder mit einer gleich gelagerten Rechtsfrage bereits
befasst hat (hier: Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewertung von
Grundstücken im Rahmen der Enteignungsentschädigung).
2. Auch im Rahmen der Wertermittlung im Flurbereinigungsrecht gilt, dass einem bis-
lang landwirtschaftlich genutzten Grundstück, das nach den Festsetzungen eines Be-
bauungsplans zukünftig als Straßenverkehrsfläche vorgesehen ist, kein höherer Ver-
kehrswert beizumessen ist, als ihm nach den Grundsätzen der Vorwirkung der Ent-
eignung bislang zukam.
Beschluss des 10. Senats vom 6. März 2006 - BVerwG 10 B 80.05
I. OVG Koblenz vom 20.07.2005 - Az.: OVG 9 C 10023/05 -