Urteil des BVerwG vom 28.05.2014

Erbengemeinschaft, Besitzer, Zustellung, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 8.14 (10 C 10.14)
OVG 3 L 84/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
Auf die Beschwerden des Beklagten und der Beigelade-
nen wird die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 23. Oktober 2013 aufge-
hoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
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G r ü n d e :
Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen sind zulässig und be-
gründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat u.a. Gelegenheit zur
Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf
Löschung einer Suchmeldung in der von der Koordinierungsstelle Magdeburg
im Internet unter www.lostart.de betriebenen Datenbank besteht.
Auf die von den Beschwerden weiter geltend gemachten Zulassungsgründe
kommt es danach nicht mehr an.
Im Revisionsverfahren wird der Senat allerdings zunächst im Rahmen der Zu-
lässigkeit der Klage über den bisherigen Streitstand hinaus von Amts wegen
aufzuklären haben, ob das Klagebegehren in Bezug auf die Prozessführungs-
befugnis von der Vertretungsmacht der für die Klägerin bestellten Nachtragsli-
quidatorin gedeckt ist und ob der Klägerin trotz der von ihr mit dem Besitzer des
gesuchten Gemäldes und der Erbengemeinschaft nach R. und J. O. inzwischen
getroffenen Einigung, das Bild einer Verwertung zuzuführen und den Gewinn
hälftig zwischen dem Besitzer und der Erbengemeinschaft aufzuteilen, für ihr
Begehren (noch) ein Rechtsschutzbedürfnis zusteht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 10 C 10.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
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Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Prof. Dr. Berlit
Fricke
Dr. Maidowski