Urteil des BVerwG vom 18.04.2012

Gefahr, Zugehörigkeit, Polizei, Irak

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 8.12, 10 PKH 6.12
VGH 13a B 11.30335
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. April 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abge-
lehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 2. Februar 2012 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil
seine Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf
Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-
sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unzu-
lässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht in einer den An-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revi-
siblen Rechts aufgeworfen wird, die sich in dem angestrebten Revisionsverfah-
ren stellen würde. Eine solche Rechtsfrage lässt sich der Beschwerde nicht ent-
nehmen.
Die Beschwerde hält im Rahmen des vom Kläger im Berufungsverfahren ver-
folgten Verpflichtungsbegehrens auf Feststellung eines unionsrechtlichen Ab-
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schiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG, hilfsweise ei-
nes nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG
hinsichtlich des Irak die Fragen für klärungsbedürftig,
„ob ein irakischer Staatsangehöriger yezidischen Glau-
bens, der in Mosul 3 1/2 Jahre lang als Polizist gearbeitet
hat, im Falle seiner Rückkehr in den Irak eine individuelle
Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG droht" (Schriftsatz vom
31. März 2012)“
und
„inwieweit irakischen Staatsangehörigen yezidischen
Glaubens, die aus dem Sinjar stammen, unter Berücksich-
tigung der ihnen tatsächlich offen stehenden Fluchtalter-
nativen religiös motivierte Verfolgungshandlungen seitens
nichtstaatlicher Akteure i.S.d.
§
60 Abs. 1 AufenthG i.V.m.
Satz 4 lit.c) AufenthG drohen“ (Schriftsatz vom 4. April
2012).
Mit diesen Fragen zielt die Beschwerde im Kern nicht auf eine Rechtsfrage,
sondern auf die dem Tatsachengericht vorbehaltene Prognose, ob dem Kläger
aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse angesichts der politischen Gegeben-
heiten in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine erhebliche individuelle Gefahr
für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bzw. Verfolgung nach
§ 60 Abs. 1 AufenthG droht. Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass das
Berufungsgericht weder in der Zugehörigkeit des Klägers zur Religionsgemein-
schaft der Yeziden noch in seiner vormaligen Tätigkeit bei der Polizei individuel-
le gefahrerhöhende Umstände gesehen hat, die die Annahme einer erheblichen
individuellen Gefahr für den Kläger als Angehörigen der Zivilbevölkerung recht-
fertigen könnten. Sie greift damit der Sache nach die vom Berufungsgericht ge-
troffenen tatsächlichen Feststellungen zu den Prognosegrundlagen sowie die
darauf aufbauende Prognose als Teil der Beweiswürdigung an und stellt dem
ihre eigene Einschätzung der Sachlage entgegen, ohne insoweit eine konkrete
Rechtsfrage aufzuzeigen. Der Kläger selbst bezeichnet die von ihm aufgewor-
fenen Fragen jeweils als „Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung“.
Soweit die Beschwerde auf das Zusammenspiel zweier aus Sicht des Klägers
gefahrerhöhender Merkmale verweist, legt sie im Übrigen nicht dar, warum sich
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diese Frage in einem Revisionsverfahren stellen sollte. Denn in diesem Verfah-
ren wäre das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die tatsächlichen
Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, das nach seiner Würdigung
der Auskunftslage zu der Überzeugung gelangt ist, dass weder in der Zugehö-
rigkeit des Klägers zur Gruppe der Yeziden noch in seiner vormaligen Tätigkeit
bei der Polizei Umstände liegen, die zu einer hinreichende Gefahrenverdichtung
führen. Mit ihrem Vorbringen kann die Beschwerde deshalb die Zulassung der
Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreichen.
Soweit sich die mit Schriftsatz vom 4. April 2012 aufgeworfene Frage auf die
Gewährung von Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG bezieht, verkennt
sie überdies, dass dieser schon nicht (mehr) Streitgegenstand des Verfahrens
vor dem Berufungsgericht gewesen ist. Das Berufungsgericht hat in seinem
Beschluss vom 23. August 2011 - 13a ZB 10.30433 - die Berufung nur „hin-
sichtlich des Begehrens auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60
Abs. 7 Satz 2 AufenthG zugelassen“ und den Zulassungsantrag im Übrigen ab-
gelehnt. Damit ist die Versagung von Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1
AufenthG in Rechtskraft erwachsen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Prof. Dr. Dörig
Fricke
Dr. Maidowski
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