Urteil des BVerwG vom 19.02.2009

Armenien, Aserbaidschan, Existenzminimum, Verweigerung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 8.09
OVG 11 A 4395/04.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. November 2008
wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den
Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche
Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die im Interesse der Ein-
heit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Dar-
legungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangen die Bezeich-
nung einer konkreten Rechtsfrage, der in einem Revisionsverfahren entschei-
dungserhebliche Bedeutung zukommen würde, sowie einen Hinweis auf den
Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.
Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsent-
scheidung zur Klärung einer bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten
fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.
Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht eine Verfol-
gungsgefahr für die Kläger in Aserbaidschan und in Armenien abgelehnt hat
(Ziffer 1 der Beschwerde) und es offen gelassen hat, ob die Kläger die armeni-
sche oder aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besitzen oder staatenlos
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sind (Ziffer 2 der Beschwerde). Weiter vertritt die Beschwerde die Auffassung,
dass auch in der verfassungswidrigen Vorenthaltung der sich aus der Staats-
angehörigkeit ergebenden Rechte, des damit verbundenen Rechtsschutzes und
der Fürsorge und in „Kalter Ausbürgerung“ eine asylrelevante Verfolgung liegen
könne (Ziffer 3 der Beschwerde). Schließlich wendet sie sich gegen den
Verweis der Kläger auf Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative, weil
das Gebiet nicht erreichbar sei und dort das wirtschaftliche Existenzminimum
nicht gesichert sei (Ziffer 4 der Beschwerde). Mit diesem Beschwerdevorbrin-
gen wird eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts nicht dargetan.
Vielmehr wendet sich die Beschwerde der Sache nach gegen die Würdigung
der tatsächlichen Verfolgungslage in Aserbaidschan und Armenien sowie gegen
die Rechtsanwendung zur Verweigerung der Staatsbürgerrechte, Offenhalten
der Frage der Staatsangehörigkeit und zum Vorliegen einer Fluchtalternative im
vorliegenden Fall, ohne zugleich eine der Grundsatzrevision zugängliche
verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage aufzuwerfen. Damit kann sie die Zulas-
sung der Revision nicht erreichen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Richter
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