Urteil des BVerwG vom 24.07.2008

Wiederholungsgefahr, Widerruf, Betäubungsmittelgesetz, Anerkennung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 8.08
VGH 14 B 05.30975
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 23. Oktober 2007 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den An-
forderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche
Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die im Interesse der Ein-
heit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Dar-
legungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangen die Bezeich-
nung einer konkreten Rechtsfrage, der in einem Revisionsverfahren entschei-
dungserhebliche Bedeutung zukommen würde, sowie einen Hinweis auf den
Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.
Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsent-
scheidung zur Klärung einer bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten
fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen genügt die
Beschwerdebegründung nicht.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob bei einer Verurtei-
lung - wie beim Kläger - zu einer Freiheitsstrafe wegen Verstoß gegen das Be-
täubungsmittelgesetz ein Widerruf der Asylberechtigung möglich ist“. Mit dieser
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Fragestellung und dem weiteren Vorbringen, dass im Fall des Klägers keine
Wiederholungsgefahr (mehr) bestehe, wendet sich die Beschwerde gegen die
ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung des
Berufungsgerichts. Eine bestimmte fallübergreifend klärungsfähige und klä-
rungsbedürftige Frage zur Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 8
AufenthG wird hierbei nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Fricke
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