Urteil des BVerwG vom 23.09.2004

Richteramt, Rüge, Rechtsmittelbelehrung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 8.04
OVG 7 F 320/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r
und D o m g ö r g e n
beschlossen:
Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts
(Flurbereinigungsgericht) über die Nichtzulassung der Revision
gegen sein Urteil vom 4. November 2003 wird aufgehoben, so-
weit darin Ziffer 2 des Änderungsbeschlusses Nr. 5 des Flur-
neuordnungsamtes Gera vom 9. Mai 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Thüringer Ministeriums für Land-
wirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 15. April 2002 aufge-
hoben worden ist.
Die Revision wird insoweit zugelassen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts
(Flurbereinigungsgericht) vom 4. November 2003 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur
Hälfte mit Ausnahme etwaiger Kosten der Beigeladenen. Im
Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-
deverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 8 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Soweit der Beklagte
durch das anzufechtende Urteil beschwert ist, ist die Revision gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG zuzulassen. Sie kann dem Bundes-
verwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob im Rahmen eines
Flurbereinigungsverfahrens auch eine Neuregelung der Bodenordnung gemäß § 64
LwAnpG mit dem Ziel der Zusammenführung von getrenntem Boden- und Gebäude-
eigentum getroffen werden kann.
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II.
Die Beschwerde des Klägers kann dagegen keinen Erfolg haben. Die zu ihrer Be-
gründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision
nicht.
1. Aus dem Beschwerdevorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass die Rechtssa-
che, soweit der Kläger durch das anzufechtende Urteil beschwert ist, grundsätzliche
Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Dieser Zulassungsgrund liegt nur
dann vor, wenn für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts eine konkrete,
jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende
höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwick-
lung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Die vom Kläger in
seiner Beschwerdebegründung bezeichneten Fragen erfüllen diese Anforderungen
nicht.
a) Soweit der Kläger für grundsätzlich bedeutsam hält, "dass eine Behörde nicht will-
kürlich begünstigende Bescheide erteilen kann und sie anschließend wieder auf-
hebt", ist schon zweifelhaft, ob er damit eine Rechtsfrage formulieren oder nur eine
Feststellung treffen will. Selbst wenn man ersteres annimmt, war die sich daraus er-
gebende Frage für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts nicht von Bedeu-
tung. Denn dieses hat nicht angenommen, dass der durch den angefochtenen Be-
schluss aufgehobene Änderungsbeschluss Nr. 4 willkürlich erlassen worden war.
b) Die vom Kläger des Weiteren sinngemäß gestellte Frage, unter welchen Voraus-
setzungen eine Änderung des Flurbereinigungsgebietes "geringfügig" i.S. von § 8
Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
hinreichend geklärt. Für die Abgrenzung, ob es sich bei der hinzugenommenen Flä-
che um eine geringfügige oder erhebliche Änderung handelt, ist maßgeblich darauf
abzustellen, ob die Änderung so wesentlich ist, dass das förmliche Verfahren nach
den §§ 4 bis 6 FlurbG als notwendig erscheint, wobei es auf das Vorliegen der Vo-
raussetzungen des § 1 FlurbG und das Interesse der Beteiligten ankommt (vgl.
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BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1959 - BVerwG I B 141.59 - Buchholz
424.01 § 8 FlurbG Nr. 1). Diese Frage lässt sich nur anhand der Umstände und Ver-
hältnisse des einzelnen Verfahrens entscheiden. Dabei ist in erster Linie die Größe
der hinzugenommenen Fläche mit der Größe des bisherigen Verfahrensgebietes zu
vergleichen. Neben diesem Größenvergleich kann es auch auf andere Gesichts-
punkte ankommen, z.B. welcher Zweck mit der Änderung verfolgt wird (vgl. BVerwG,
Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 36.68 -, Buchholz 424.01 § 8 FlurbG Nr. 3).
Das Oberverwaltungsgericht hat in Anwendung dieser Grundsätze eine Geringfügig-
keit der streitgegenständlichen Änderung des Flurbereinigungsgebietes bejaht. Die
Beschwerde greift in Wahrheit die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegen-
den Fall an, ohne eine darüber hinausgehende grundsätzlich klärungsbedürftige
Rechtsfrage aufzuwerfen.
2. Soweit die Beschwerde eine Abweichung des anzufechtenden Urteils von der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO), weil das anzufechtende Urteil davon ausgehe, dass "der angefochtene Be-
scheid keinen begünstigenden Verwaltungsakt aufhebe bzw. wegen Geringfügigkeit
der Änderung i.S. des § 8 des Flurbereinigungsgesetzes zulässig sei", fehlt es an der
hinreichenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes, namentlich an der genauen
Bezeichnung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das
Oberverwaltungsgericht abgewichen sei, und an der Gegenüberstellung voneinander
abweichender Rechtssätze im anzufechtenden Urteil und in einer dazu in Bezug zu
setzenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu etwa BVerwG,
Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712).
3. Soweit sich die Beschwerdebegründung unter Punkt 1 b mit den Ausführungen im
Urteil (dort S. 15) zur Frage des Gebäudeeigentums beschäftigt, können diese schon
deshalb keine Grundlage für eine Zulassung der Revision sein, weil es sich erkenn-
bar um die Entscheidung nicht tragende Hinweise handelt (sog. obiter dictum), die
das Gericht lediglich "im Hinblick auf das über den Streitgegenstand des vorliegen-
den Verfahrens hinausgehende Interesse der Beteiligten an der Klärung der Eigen-
tumsverhältnisse" gemacht hat.
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4. Die von der Beschwerde "rein vorsorglich" gerügte "Verletzung formellen und ma-
teriellen Rechts" ist ein unzulässiger, keinem Revisionszulassungsgrund zuzuord-
nender Pauschalangriff auf das anzufechtende Urteil. Ebenso unzulässig ist die Rüge
eines angeblichen Verfahrensmangels; auch insoweit fehlt die erforderliche Dar-
legung dieses Zulassungsgrundes (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwert-
festsetzung auf § 13 Abs. 1, § 14 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.
Rechtsmittelbelehrung
Das Verfahren über die Beschwerde des Beklagten wird als Revisionsverfahren unter
dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 7.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision
durch diesen Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Dr. Storost Vallendar Domgörgen