Urteil des BVerwG vom 27.10.2005

Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 78.05
VGH 7 S 2208/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg (Flurbereinigungsgericht) vom 20. Juni 2005 wird
verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 2 090 € festgesetzt.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO
durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sin-
ne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmäch-
tigten eingelegt worden ist. Sie ist ferner unzulässig, da sie nicht innerhalb der Mo-
natsfrist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die am 4. August 2005 abgelaufen war,
eingelegt worden ist. Der Beschwerdeschriftsatz ist erst am 9. August 2005 beim
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eingegangen. Sowohl auf das Vertre-
tungserfordernis als auch auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefoch-
tenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3
i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Hien Vallendar Prof. Dr. Rubel