Urteil des BVerwG vom 11.01.2006

Richteramt, Verordnung, Hochschule, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 77.05
OVG 9 C 11571/04
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l und Dr. N o l t e
beschlossen:
Die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts für Rheinland-
Pfalz und das Saarland über die Nichtzulassung der Revision
gegen sein Urteil vom 25. Mai 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet. Die Revision ist
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa-
che zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung
der Frage geben, ob die während der Wertermittlung und vor dem Anhörungstermin
nach § 57 FlurbG erteilte Zusicherung auf Zuteilung von Grundstücken in bestimmter
Lage regelmäßig rechtswidrig und in diesem Fall auch ohne weiteres unwirksam ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 10 C 2.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. Novem-
ber 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Revisionskläger müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengeset-
- 3 -
zes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristi-
sche Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören,
vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen,
soweit er einen Antrag stellt.
Hien Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte