Urteil des BVerwG vom 03.01.2006

Richteramt, Verordnung, Hochschule, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 75.05
OVG 9 C 12017/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Januar 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und
Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts für Rheinland-
Pfalz und das Saarland über die Nichtzulassung der Revision
gegen sein Urteil vom 25. Mai 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2 und 3 ist zulässig und begrün-
det. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gele-
genheit zur Klärung der Frage geben, ob die während der Wertermittlung und vor
dem Anhörungstermin nach § 57 FlurbG erteilte Zusicherung auf Zuteilung von
Grundstücken in bestimmter Lage regelmäßig rechtswidrig und in diesem Fall auch
ohne weiteres unwirksam ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 10 C 1.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
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04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. Novem-
ber 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Revisionskläger müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengeset-
zes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristi-
sche Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Be-
amte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höhe-
ren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähi-
gung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kom-
munalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten
lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er ei-
nen Antrag stellt.
Hien Vallendar Prof. Dr. Eichberger