Urteil des BVerwG vom 09.01.2007

Rechtliches Gehör, Überprüfung, Rechtsschutz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 74.06 (10 B 68.06)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2007
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Dr. Nolte
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurück-
gewiesen.
Die Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung des Klägers
wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
1. Dem sinngemäß gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann nicht entsprochen werden, weil die
mit der Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung angestrebte Rechtsverfolgung
- wie nachfolgend auszuführen ist (2.) - keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166
VwGO, § 114 ZPO).
2. Die Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats
vom 5. Dezember 2006 - BVerwG 10 B 68.06 - ist unbegründet. Der Senat hat
durch seinen Beschluss den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör
ebenso wenig verletzt wie dessen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und
auf ein rechtsstaatliches Verfahren. Die Grundrechtsverstöße und sonstigen
Fehler, die der Kläger der Vorinstanz zur Last legt, können vom Bundesverwal-
tungsgericht schon deswegen nicht in der vom Kläger gewünschten Weise
überprüft werden, weil die Prozessordnung mit der Regelung des § 152 Abs. 1
VwGO eine solche Überprüfung ausdrücklich ausschließt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung
von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1
Satz 3 GKG abgesehen.
Dr. h.c. Hien Vallendar Dr. Nolte
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