Urteil des BVerwG vom 26.04.2005

Erstmaliger, Verfahrensmangel, Rüge, Abwasserbeseitigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 74.04
OVG 8 A 10936/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz vom 13. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 655,48 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die innerhalb der Be-
gründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO allein geltend gemachte grundsätzli-
che Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten
Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer
Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden
klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu
erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde macht zunächst geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon aus-
gegangen, dass der Anschluss der Kanalisation der Ortsgemeinde Quiddelbach an
die Gruppenkläranlage der Beklagten im Jahre 1998 die Voraussetzungen erstmali-
ger Herstellung einer Abwasserbeseitigungsanlage erfüllte. Abgesehen davon, dass
die hierauf bezogenen Ausführungen in der Beschwerdebegründung sich in dem
Vorwurf fehlerhafter Rechtsanwendung erschöpfen und die Herausarbeitung einer
fallübergreifend bedeutsamen Rechtsfrage vermissen lassen, beurteilt sich die erst-
malige Herstellung einer Abwasserbeseitigungsanlage als Voraussetzung der streiti-
gen Beitragsforderung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 1 der dem Landesrecht zuge-
hörigen Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Beklagten vom 9. Januar 1996 und
damit nach irrevisiblem Recht.
- 3 -
Grundsätzliche Bedeutung erlangt die Rechtssache auch nicht daraus, dass die Be-
schwerde geltend macht, die - angeblich - fehlerhafte Beurteilung erstmaliger Her-
stellung führe zwangsläufig dazu, dass andere Abgabenschuldner unter Verstoß ge-
gen die bundesverfassungsrechtlichen Grundsätze des Äquivalenzprinzips und des
Gleichheitssatzes belastet würden. Selbst wenn sich diese Konsequenz ergäbe, be-
sagte das nichts über einen die Auslegung der genannten bundesrechtlichen Grund-
sätze betreffenden fallübergreifenden Klärungsbedarf, der allein die Zulassung der
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen könnte.
Soweit die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 2005 zusätzlich den Ver-
fahrensmangel unzureichender Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86
Abs. 1 VwGO) geltend machen will, ist diese Rüge verfristet (§ 133 Abs. 3 Satz 1
VwGO) und darüber hinaus auch unsubstanziiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3, § 72 Nr. 1 GKG.
Hien Dr. Nolte Domgörgen