Urteil des BVerwG vom 25.09.2007

Urteil vom 25.09.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 73.07 (10 PKH 6.07)
OVG 1 LB 24/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und …
beigeordnet.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30.
Oktober 2006 mit Schriftsatz vom 3. September 2007 zurückgenommen. Das
Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Dem Kläger war Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die Voraussetzungen im
Zeitpunkt der Entscheidungsreife vorgelegen haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Dr. Mallmann Richter Prof. Dr. Kraft
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