Urteil des BVerwG vom 13.06.2007

Urteil vom 13.06.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 72.07 (1 PKH 5.07); bisher: 1 B 309.06 (1 PKH 102.06)
OVG 16 A 4917/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober
2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Be-
schwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Der Kläger wendet sich gegen eine Widerrufsentscheidung des Bundesamts für
Migration und Flüchtlinge nach § 73 Abs. 1 AsylVfG. Die Beschwerde, die meh-
rere Revisionszulassungsrügen geltend macht, kann keinen Erfolg haben. Die
von ihr (unter VII.) zu § 73 Abs. 2a AsylVfG als grundsätzlich bedeutsam auf-
geworfenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich, da der angegriffene Wi-
derrufsbescheid vom 6. Mai 2004 vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am
1. Januar 2005 ergangen ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts ist im Übrigen geklärt, dass sich § 73 Abs. 2a AsylVfG nicht auf derar-
tige Altfälle bezieht (vgl. Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 -
BVerwGE 124, 276 <291>, juris Rn. 42).
Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens wird auf den den Beteiligten
bekannten Beschluss des Senats vom 6. Juni 2007 - BVerwG 10 B 65.07 - Be-
zug genommen.
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Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann Richter Beck
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