Urteil des BVerwG vom 10.04.2007

Zustellung, Behandlung, Form, Hindernis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 72.06
VGH 5 UZ 2466/06 (5 UZ 1506/06)
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2007
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September
2006 (VGH 5 UZ 1506/06) wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigelade-
nen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 18 732,54 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen eines Verwaltungsge-
richtshofs durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fäl-
len angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen
Entscheidungen gehört der hier angefochtene, eine Berufungszulassung ab-
lehnende Beschluss nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers war die ihm von
der Vorinstanz erteilte Rechtsmittelbelehrung, die auf die Unanfechtbarkeit des
Beschlusses hinwies, zutreffend. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO ordnet ausdrück-
lich an, dass mit der Ablehnung des Antrags auf Berufungszulassung das Urteil
erster Instanz rechtskräftig wird. Gegen einen Beschluss nach § 124a Abs. 5
VwGO ist nach § 132 Abs. 1 VwGO auch eine Revision an das Bundesverwal-
tungsgericht nicht statthaft (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2000 - BVerwG 2 B
54.00 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 16; vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B
8.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 8). Soweit der Kläger unter Berufung auf
§ 58 Abs. 2 VwGO verlangt, dass ihm binnen einer Jahresfrist die Möglichkeit
zu weiterem schriftsätzlichen Vortrag eingeräumt wird, übersieht er, dass die
Voraussetzungen dieser Vorschrift aus den vorgenannten Gründen nicht erfüllt
sind.
1
- 3 -
An dem Befund, dass mit dem Beschluss, der die Ablehnung des Antrags auf
Berufungszulassung ausspricht, das Urteil erster Instanz rechtskräftig wird und
ein dagegen gerichteter Antrag auf Zulassung der Revision unstatthaft ist, än-
dert der Umstand nichts, dass die Vorinstanz einen vom Kläger mit zwei
Schriftsätzen vom 28. Juli 2006 hilfsweise gestellten Antrag (Bl. 336, 361)
übergangen hat, das Verfahren hinsichtlich der nachträglich aufgefundenen
Urkunden, die er in seinem Antrag auf Berufungszulassung bezeichnet hatte
(Bl. 278) und die nach seiner Ansicht weitere Wiederaufnahmegründe i.S.d.
§ 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO abgeben, „abzutrennen und als selbständig inner-
halb der Monatsfrist des § 586 ZPO i.V.m. § 153 VwGO erhobene Restitutions-
klage zu behandeln und an das dann wiederum zuständige Verwaltungsgericht
Wiesbaden zu verweisen“. Der angefochtene Beschluss enthält im Zusammen-
hang mit der Behandlung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO den Hinweis, dass die Form- und Fristvorschriften der §§ 578 ff. ZPO
voraussetzen, dass - solle die Wiederaufnahme auf neue Urkunden gestützt
werden - dies form- und fristgerecht beim zuständigen Wiederaufnahmegericht
erfolgen müsse; deshalb scheide auch die vom Kläger angeregte Verweisung
durch den Senat hinsichtlich der zusätzlich benannten Schriftstücke aus. Das
Berufungsgericht ist erkennbar davon ausgegangen, dass bei ihm kein Wieder-
aufnahmeantrag anhängig geworden war. Denn nur unter dieser Voraussetzung
war es folgerichtig, auch nicht über eine Verweisung zu entscheiden. Eine
Klage, die nicht anhängig geworden ist, kann nicht verwiesen werden. Diese
Lesart, die das Berufungsgericht den klägerischen Schriftsätzen vom 28. Juli
2006 beigemessen hat, kommt nicht zuletzt darin zum Ausdruck, dass der dort
gestellte Verweisungsantrag als bloße Anregung verstanden worden ist. Der
Umstand, dass dem Berufungsgericht insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen
ist, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Der Kläger rügt mit Recht, das Berufungsgericht hätte die bei ihm anhängig
gewordene neue Wiederaufnahmeklage von dem spruchreifen Zulassungsan-
trag gemäß § 93 Satz 1 VwGO antragsgemäß abtrennen und nach § 83 Satz 1
VwGO i.V.m. § 17a GVG an das Verwaltungsgericht verweisen müssen. Dies
wäre die einzig mögliche korrekte Sachbehandlung gewesen; denn eine bei
2
3
- 4 -
einem unzuständigen Gericht eingegangene Wiederaufnahmeklage wirkt frist-
wahrend, sofern eine Verweisung an das zuständige Gericht erfolgt (vgl. BGH,
Urteil vom 21. September 1961 - III ZR 120/60 - BGHZ 35, 374 ff., BSG, Urteil
vom 12. November 1969 - 4 RJ 117/69 - BSGE 30, 126 ff., BAG, Urteil vom
20. August 2002 - 3 AZR 133/02 - BAGE 102, 242 <247>). Wenn der Kläger
nämlich zwecks Fristwahrung zusätzlich die Wiederaufnahmeklage auch beim
Verwaltungsgericht erhoben hätte, wäre diese wegen anderweitiger Rechts-
hängigkeit unzulässig gewesen, solange die Wiederaufnahmeklage noch beim
Berufungsgericht anhängig war. Eine offensichtlich unzulässige Klageerhebung
war dem Kläger nicht zumutbar; denn er durfte darauf vertrauen, dass seine
beim Berufungsgericht angebrachte Klage sachgerecht behandelt werden wür-
de.
Der Senat lässt es dahingestellt, ob für den Kläger die Möglichkeit eröffnet ge-
wesen wäre, dass in entsprechender Anwendung des § 120 Abs. 1 VwGO in-
nerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses
dieser durch eine nachträgliche Entscheidung über den versehentlich übergan-
genen Antrag ergänzt wird. Der Kläger hat einen derartigen Antrag nicht ge-
stellt. Entweder nach Ablauf der Antragsfrist oder aber schon nach Zustellung
des Beschlusses war in jedem Fall die Rechtshängigkeit der Wiederaufnahme-
klage beim Berufungsgericht entfallen (vgl. Urteil vom 22. März 1994 - BVerwG
9 C 529.93 - BVerwGE 95, 269 <271 f.>). Seitdem ist eine den gleichen Streit-
gegenstand umfassende Wiederaufnahmeklage beim Verwaltungsgericht zu-
lässig. Dem Kläger steht dort wegen der verfahrensfehlerhaften Behandlung
seiner fristwahrend erhobenen Wiederaufnahmeklage unter den Voraussetzun-
gen des § 60 VwGO ein Wiedereinsetzungsgrund zur Seite, wobei davon aus-
zugehen ist, dass mit Zustellung dieses Senatsbeschlusses, der die ungewisse
prozessuale Situation des Klägers beendet, das Hindernis entfällt, das den Klä-
ger unverschuldet verhindert hat, die Frist des § 586 ZPO zu wahren. Der vom
Kläger gerügte Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG oder Art. 6 EMRK - wenn er
denn vorgelegen haben sollte - lässt ihn somit auch dann nicht rechtsschutzlos
erscheinen, wenn seine Beschwerde nicht zu der von ihm begehrten Zulassung
der Revision oder zu einer Zurückverweisung nach § 133 Abs. 6 VwGO führt.
4
- 5 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. h.c. Hien Vallendar Prof. Dr. Rubel
5