Urteil des BVerwG vom 12.04.2012

Afghanistan, Leib, Alter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 7.12
VGH 13a B 10.30171
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 8. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Kläger, afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit,
reiste im Januar 2001 im Alter von 16 Jahren in die Bundesrepublik Deutsch-
land ein. Ein erster Asylantrag wurde im Oktober 2001 abgelehnt, ein 2006 ge-
stellter Asylfolgeantrag im April 2007. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die
Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil ab und wies die Klage
insgesamt ab. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde bleibt oh-
ne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO), die der Kläger ihr zumisst. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Be-
deutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche
Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden all-
gemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Recht-
sprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren
geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht
erfüllt. Die Beschwerde wirft keine Rechtsfragen auf, sondern möchte als
grundsätzlich bedeutsam Fragen zur tatsächlichen Lage in Kabul geklärt wis-
sen. Dies gilt sowohl für die Frage, ob alleinstehende männliche Rückkehrer,
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die als Jugendliche aus Afghanistan geflüchtet sind, in Kabul wegen der
schlechten Versorgungslage einer Extremgefahr für Leib und Leben ausgesetzt
sind, als auch für die weitere Frage, ob die Merkmale „alleinstehend“, „männ-
lich“ und „arbeitsfähig“ die Überlebensfähigkeit eines solchen Rückkehrers hin-
reichend differenziert beschreiben oder ob weitere Merkmale geprüft werden
müssen, um ein Abschiebungsverbot verneinen zu können. Denn zur Begrün-
dung des geltend gemachten Klärungsbedarfs verweist die Beschwerdebe-
gründung auf ihre Einschätzung, dass jedenfalls Flüchtlinge, die Afghanistan als
Jugendliche verlassen haben, nicht über die erforderlichen Kenntnisse, Fähig-
keiten und sozialen Bindungen verfügen, die ihnen ein Überleben in dem von
Stammes- und Familienstrukturen geprägten Land allein ermöglichen können.
Damit sind lediglich Tatsachen angesprochen, während der von der Beschwer-
de zitierte Obersatz, die Annahme eines Abschiebungsverbots hänge von den
Umständen des Einzelfalls ab, nicht in Frage gestellt wird.
2. Die von der Beschwerde sinngemäß geltend gemachte Divergenz (§ 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO genügenden Weise geltend gemacht und liegt im Übrigen nicht
vor.
Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschriften ist gegeben, wenn das
Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden
abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widerspro-
chen hat, den eines der in den § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in
Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Es genügt nicht, wenn
das Berufungsgericht einen Rechtssatz im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet
oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen zieht, die etwa für die Sachver-
halts- und Beweiswürdigung geboten sind (stRspr; vgl. Beschlüsse vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 und vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG
Nr. 1).
Die Beschwerde bezeichnet bereits keinen vom Berufungsgericht aufgestellten
abstrakten Rechtssatz, der von einem in der angeführten Senatsentscheidung
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(Urteil vom 29. September 2011 - BVerwG 10 C 24.10 - juris) aufgestellten
Rechtssatz abgewichen sein soll, sondern wirft dem Berufungsgericht lediglich
die fehlerhafte Anwendung des maßgeblichen, in der benannten Entscheidung
aufgestellten Rechtssatzes vor. Im Übrigen geht das Berufungsgericht aus-
drücklich von dem in der vorzitierten Senatsentscheidung aufgestellten Rechts-
satz aus, wonach die Antwort auf die Frage, wann allgemeine Gefahren von
Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7
Satz 1 AufenthG führen müssen, wesentlich von den Umständen des Einzelfalls
abhängt und sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung ent-
zieht (Rn. 20 der Entscheidungsgründe; vgl. zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
auch Urteil vom 29. Juni 2010 - BVerwG 10 C 10.09 - BVerwGE 137, 226).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
RVG.
Prof. Dr. Berlit
Fricke
Dr. Maidowski
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