Urteil des BVerwG vom 14.07.2010

Verfahrensmangel, Rüge, Tatsachenfeststellung, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 7.10
VGH 8 A 303/09.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und
Prof. Dr. Kraft
beschlossen:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
25. Januar 2010 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwie-
sen.
Die Entscheidung über die Kosten in der Hauptsache
bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der
Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist mit der Rüge eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) zulässig und begründet. Sie beanstandet zu Recht die Verletzung des
§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, denn das Berufungsgericht hat den tatsächlichen
Feststellungen als Grundlage seiner Prognose nicht den Maßstab der Über-
zeugungsgewissheit zugrunde gelegt. Im Interesse der Verfahrensbeschleuni-
gung verweist der Senat die Sache daher gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das
Berufungsgericht zurück.
1. Das Berufungsgericht geht bei der Prüfung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG
davon aus, dass der Kläger nicht auf internen Schutz in einem anderen Teil sei-
nes Herkunftslandes Afghanistan gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8
der Richtlinie 2004/83/EG verwiesen werden könne. Im Bereich der Hauptstadt
Kabul könnten auch jungen ledigen Männern im Falle ihrer zwangsweisen
Rückführung sog. Extremgefahren drohen, wenn mangels ausreichender Schul-
oder Berufsausbildung, Vermögens oder Grundbesitzes und insbesondere
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eines funktionierenden Netzwerks durch Familie oder Bekannte nicht si-
chergestellt sei, dass sie dort eine menschenwürdige Existenzgrundlage finden
könnten. Davon müsse auch im Falle des nunmehr vierzigjährigen Klägers
ausgegangen werden, der aus der ländlichen Region südlich Kabuls stamme.
Der Kläger halte sich inzwischen fast acht Jahre in Deutschland auf, sei mit den
Verhältnissen in der Hauptstadt Kabul nicht vertraut, habe keine Berufsausbil-
dung erhalten, sondern lediglich in seinem ländlichen Bereich einen Lebensmit-
telladen geführt. Dort habe er „möglicherweise“ noch Grundbesitz, den er für ein
Überleben in Kabul aber „kaum“ werde nutzen können (UA S. 19).
Im Hinblick darauf macht die Beschwerde als Verfahrensmangel i.S.d. § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, das Berufungsgericht habe § 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich nicht die notwendige
Überzeugungsgewissheit davon gebildet, dass der Kläger keine Vermögens-
werte in Afghanistan besitze, die er außerhalb seines Herkunftsortes nutzen
könne. Auf dieser verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellung beruhe die an-
gefochtene Entscheidung.
2. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dem sachlichen
Recht zuzuordnen (vgl. nur Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B
197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4 = NVwZ-RR 1995, 310; vom
2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266
S. 18 f. = NVwZ-RR 1996, 359 und vom 18. April 2008 - BVerwG 8 B 105.07 -
ZOV 2008, 168, jeweils m.w.N.). Ein Verfahrensfehler kann aber ausnahms-
weise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist,
gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz miss-
achtet (Beschlüsse vom 25. Juni 2004 - BVerwG 1 B 249.03 - Buchholz 402.25
§ 1 AsylVfG Nr. 284 und vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 - NVwZ 2003,
1132 <1135>, jeweils m.w.N.). So kann z.B. ein Verstoß gegen die
Denkgesetze als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt
werden, wenn er nicht die Anwendung des materiellen Rechts betrifft, sondern
- dieser gleichsam vorgelagert - sich ausschließlich auf die tatsächliche Würdi-
gung beschränkt und damit dem Tatsachenbereich zuzuordnen ist (Beschluss
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vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269;
Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 ff.>).
Diese Verfahrensrüge greift aber nur durch, wenn das Gericht einen Schluss
gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann. Ein Tatsachen-
gericht hat nicht schon dann gegen Denkgesetze verstoßen, wenn es nach
Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezo-
gen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar un-
wahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus
Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (Beschlüsse vom
8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34 und vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
Auch das Vorbringen, das Gericht habe den Sachverhalt „aktenwidrig“ festge-
stellt, kann einen Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO betreffen.
Eine derartige Verfahrensrüge, die den Grundsatz der freien Beweiswürdigung
und das Gebot sachgerechter Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffs
betrifft, kann nur Erfolg haben, wenn zwischen den in der angegriffenen
Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unum-
strittenen Akteninhalt ein offensichtlicher, keiner weiteren Beweiserhebung be-
dürftiger „zweifelsfreier“ Widerspruch vorliegt (Beschlüsse vom 19. November
1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 und vom
16. März 1999 - BVerwG 9 B 73.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7).
Diese Fallvarianten aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zeigen, dass die Rüge eines Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im
Rahmen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung ausnahmsweise dann als
Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO angesprochen werden kann,
wenn der gerügte Fehler sich hinreichend eindeutig von der materiellrechtlichen
Subsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen
lässt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Sachverhalts- und Beweis-
würdigung dem Tatrichter obliegt. Daher liegt ein Verfahrensmangel bei der
Beweiswürdigung nur dann vor, wenn der Tatrichter den ihm bei der Tatsa-
chenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung gemäß § 108
Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat. Das ist u.a.
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dann der Fall, wenn er eine schlechthin unmögliche Schlussfolgerung gezogen
hat oder von einer Annahme ausgegangen ist, die in zweifelsfreiem Wider-
spruch zum eindeutigen Akteninhalt steht, der keine unterschiedliche Würdi-
gung zulässt.
3. Diesen Einschränkungen, unter denen ein Angriff gegen die Beweiswürdi-
gung der Vorinstanz mit Erfolg als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO geltend gemacht werden kann, wird auch die hier vorliegende Rüge der
Verfehlung des von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorausgesetzten Regelbeweis-
maßes gerecht. Denn das Berufungsgericht ist nicht etwa davon ausgegangen,
dass § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG hinsichtlich
der Sicherung des Existenzminimums nur ein abgesenktes Beweismaß ver-
langt. Vielmehr hat es seiner Prognose im Ansatz - unausgesprochen - den
Maßstab der Überzeugungsgewissheit gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO
zugrunde gelegt. Greift die Beschwerde darauf aufbauend die konkrete Be-
weiswürdigung bei Stellung der Prognose als Element der Tatsachenfeststel-
lung an, lässt sich dieser Mangel von der korrekten Anwendung der materiell-
rechtlichen Vorschrift des § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie
2004/83/EG abschichten und kann daher Gegenstand einer Verfahrensrüge
sein.
Die Verfahrensrüge ist auch begründet. Die Würdigung des Berufungsgerichts
zu der Frage, ob am Ort des internen Schutzes zumindest das Existenzmini-
mum des Kläger gesichert ist, bringt hinsichtlich des Besitzes bzw. der Ver-
wertbarkeit von Grundbesitz nur die Möglichkeit zum Ausdruck, dass es sich so
wie von ihm beschrieben verhalten könnte. Es handelt sich auch nicht nur um
missverständliche Formulierungen des Berufungsgerichts, denn möglich ist
nach seinen „Feststellungen“ auch der gegenteilige Sachverhalt. Für die gemäß
§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche richterliche Überzeugungsgewissheit
von der Richtigkeit der tatsächlichen Grundlagen sowie der darauf aufbauenden
Prognose reicht das nicht aus (Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 -
BVerwGE 85, 139 <147 f.> und vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 -
BVerwGE 87, 141 <151>). Verfehlt der Tatrichter das durch § 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO vorgegebene Beweismaß, hat er den ihm durch das Prozessrecht er-
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öffneten Spielraum bei der Tatsachenwürdigung verlassen. Auf diesem Mangel
beruht die angefochtene Entscheidung, da nach der eigenen Annahme des
Berufungsgerichts die Frage mangelnden Vermögens oder Grundbesitzes bzw.
der Verwertbarkeit des Grundbesitzes für das Bestehen oder Fehlen internen
Schutzes entscheidungserheblich ist (UA S. 19).
4. Der Senat verweist die Sache im Interesse der Verfahrensbeschleunigung
nach § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung der Berufungsentscheidung an das
Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Auf
das weitere Vorbringen der Beschwerde kommt es daher nicht mehr an. Für die
weitere Sachbehandlung ist jedoch anzumerken, dass das Berufungsgericht bei
der Prüfung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Rah-
men eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG die Anforderungen zu beachten hat, die im Urteil des Senats vom
27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 - Rn. 33 (zur Veröffentlichung in der Samm-
lung BVerwGE vorgesehen) näher beschrieben sind. Danach ist eine jedenfalls
annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betref-
fenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Ge-
walt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivil-
personen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbe-
trachtung mit Blick auf die Zahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen
(Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich. Insoweit
können auch die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des
Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Prof. Dr. Dörig Richter Prof. Dr. Kraft
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Asylrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AufenthG
§ 60 Abs. 7 Satz 2, § 60 Abs. 11
Richtlinie 2004/83/EG
Art. 8
VwGO
§ 108 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 3
Stichworte:
Abschiebungsverbot, Beweiswürdigung, Beweismaß, interner Schutz, Progno-
se, Regelbeweismaß, Überzeugungsgewissheit, Verfahrensmangel, Verfah-
rensrüge, Sachrüge.
Leitsatz:
Verfehlt die Vorinstanz bei der Tatsachenfeststellung das Regelbeweismaß
richterlicher Überzeugungsgewissheit, kann diese Verletzung des § 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO mit Erfolg als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO gerügt werden.
Beschluss des 10. Senats vom 14. Juli 2010 - BVerwG 10 B 7.10
I. VG Kassel vom 13.02.2008 - Az.: VG 3 E 1080/07.A -
II. VGH Kassel vom 25.01.2010 - Az.: VGH 8 A 303/09.A -