Urteil des BVerwG vom 20.02.2008

Urteil vom 20.02.2008

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 7.08 (10 PKH 2.08)
OVG 11 LB 83/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 20. November 2007 wird verwor-
fen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Be-
schwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZVO).
Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage
von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Be-
schwerde nicht entnehmen. Sie wirft die Frage als grundsätzlich bedeutsam
auf,
ob Yeziden in der Türkei wegen ihrer Religionszugehörig-
keit einer Gruppenverfolgung durch moslemische Nach-
barn ausgesetzt sind.
Dies ist keine Rechtsfrage, sondern betrifft die Feststellung und Würdigung der
tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei. Die Klärung derartiger Fragen ist aber
den Tatsachengerichten vorbehalten und rechtfertigt nicht die Zulassung der
Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Beck
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