Urteil des BVerwG vom 16.02.2006

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 7.06
OVG 9 K 7/03
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l und Dr. N o l t e
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen,
die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 45 943 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom
11. November 2005 mit Schriftsatz vom 13. Februar 2006 zurückgenommen. Das
Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1,
§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3
VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1
GKG.
Hien Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte