Urteil des BVerwG vom 18.11.2005

Eingrenzung, Belastung, Rüge, Mangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 7.05
OVG 1 L 303/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Meckleburg-Vorpommern vom 17. November 2004 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 15 937,69 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) ge-
stützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Als grundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die folgende Frage
auf:
"Gibt es ohne Verstoß gegen den in Artikel 3 Abs. 1 GG normierten Grundsatz
des Willkürverbotes die Möglichkeit, eine beitragsrechtliche Enklave zu schaf-
fen, die Benutzung eines virtuellen Klärwerks im juristischen Sinne zu kon-
struieren, obwohl unstreitigerweise das gesamte Schmutzwasser eines so Pri-
vilegierten und Begünstigten (der Pfanni-Werke) in einem nur ein einziges Mal
vorhandenen Klärwerk landet, in das die so begünstigte Firma mehr als die
Hälfte des gesamten, im Zweckverbandsgebiet anfallenden Schmutzwassers
einleitet, ohne beitragspflichtig zu werden, während die restlichen Bürger bei-
tragspflichtig sind, wobei die so genannte Ablösevereinbarung zwischen den
Pfanni-Werken und dem Zweckverband sich nicht über die beitragsrechtlich
als Vergleichsebene heranzuziehende Höhe verhält?"
Sofern sich dieser auch auf Umstände des konkreten Falls abhebenden
Fragestellung überhaupt eine fallübergreifend bedeutsame Frage entnehmen lässt,
bedarf diese jedenfalls nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
Die Eingrenzung der öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseiti-
gung in § 1 Abs. 1 S. 3 der Abwasserbeseitigungssatzung des Zweckverbandes
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Malchin-Stavenhagen ist primär am irrevisiblen Landesrecht, nämlich den Bestim-
mungen des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern, zu messen.
Dessen Auslegung und Anwendung werden vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht
nachgeprüft (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Revisibilität erlangt die aufgeworfene Frage,
auch nicht dadurch, dass die Beschwerde geltend macht, das einschlägige
Landesrecht sei von der Vorinstanz unter Verstoß gegen Bundesrecht angewandt
worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1992 - BVerwG 5 B 174.91 -
Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 306; Beschluss vom 5. November 2001 - BVerwG 9 B
50.01 - NVwZ-RR 2002, 217). Hinzutreten muss vielmehr, dass die Auslegung der
bundesrechtlichen Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen von fallübergreifender
Bedeutung aufwirft. Aus diesem Grund ist zusätzlich darzulegen, warum der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den bundesrechtlichen Vorschriften, deren
Verletzung gerügt wird, bisher keine Aussagen zu entnehmen sind, die eine bundes-
rechtskonforme Auslegung und Anwendung des Landesrechts gewährleisten
(BVerwG, Beschluss vom 5. November 2001 a.a.O.). Dem wird die Beschwerdebe-
gründung nicht gerecht. Zwar sucht sie zu begründen, dass die in Rede stehende
Satzungsregelung mit ihrer Eingrenzung der öffentlichen Einrichtung zur Schmutz-
wasserbeseitigung das Willkürverbot verletze. Sie enthält aber keine Ausführungen
dazu, in welcher Hinsicht bislang höchstrichterlich ungeklärte Fragen grundsätzlicher
Art zum Inhalt und zur Tragweite des Willkürverbots bestehen, deren Beantwortung
sich auf die Auslegung des landesrechtlichen Einrichtungsbegriffs und die Beurtei-
lung der an ihm zu messenden Satzungsregelung auswirken würden, sondern meint
im Gegenteil, der Gleichheitsverstoß liege auf der Hand.
Die dem Willkürvorwurf des Klägers zugrunde liegende Erwägung er-
weist sich im Übrigen auch in der Sache nicht als tragfähig. Der Kläger hält dem Be-
rufungsgericht vor, gegen die Gesetze der Logik zu verstoßen, indem es einerseits
die Feststellung treffe, die Pfanni-Werke leiteten ihr gesamtes Schmutzwasser in das
kommunale Klärwerk, und andererseits dieses Unternehmen als Nichtbenutzer der
öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung behandele. Dieser Vorhalt
verkennt, dass es sich bei dem Einrichtungsbegriff des Kommunalabgabengesetzes
Mecklenburg-Vorpommern nach der revisionsgerichtlich bindenden Auffassung der
Vorinstanz um einen rechtlichen Begriff handelt (UA S. 8). Die Schmutzwasserent-
sorgungseinrichtung ist also nicht identisch mit den für sie eingesetzten technischen
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Anlagen. Hiervon ausgehend stellt es keinen - unter dem Willküraspekt bedeutsa-
men - logischen Bruch dar, die Pfanni-Werke nicht als Benutzer der öffentlichen Ein-
richtung anzusehen, obgleich deren Schmutzwasser dem in die Einrichtung einbezo-
genen Klärwerk zugeführt wird.
2. Die im Zusammenhang mit der Grundsatzrüge erhobene Rüge man-
gelnder Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) greift ebenfalls
nicht durch. Der Sache nach wirft der Kläger dem Oberverwaltungsgericht nicht das
Unterbleiben notwendiger - zudem nicht konkret bezeichneter - Maßnahmen zur Auf-
klärung des Sachverhalts vor, sondern wendet sich allein gegen die rechtlichen
Schlussfolgerungen, die das Gericht aus einem feststehenden Sachverhalt gezogen
hat. Ein Mangel im Verfahren ist damit nicht aufgezeigt.
3. Eine Divergenz des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsa-
men Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat
der Kläger schon nicht schlüssig dargelegt. Den Darlegungsanforderungen des § 133
Abs. 3 S. 3 VwGO wird nur dann Genüge getan, wenn die Beschwerde einen
inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts-
satz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der ge-
nannten Gerichte aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des betreffenden Ge-
richts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspro-
chen hat (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier.
Die Bezugnahme auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 21. April 1999 ist bereits deshalb unbeachtlich, weil
dieses Gericht nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abschließend aufgeführten
Gerichten gehört.
Einen Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz von dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1971 (BVerwG - VII C 20.70 - BVerwGE
39,5 <8>) entnommenen Rechtssatz abgewichen wäre, eine Beitragsbegrenzung der
Höhe nach verletze Art. 3 GG, wenn sie zu einer zusätzlichen Belastung derjenigen
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Pflichtigen führe, deren Beiträge den Höchstsatz nicht erreichen, hat die Beschwerde
nicht benannt. Mit ihr wird lediglich geltend gemacht, die angefochtene Entscheidung
wirke sich im Endergebnis in gleicher Weise aus wie eine Höchstsatzregelung der
genannten Art. Das Oberverwaltungsgericht ist im Übrigen davon ausgegangen,
dass die Beitragsfreiheit der Pfanni-Werke im Hinblick auf die Zahlungen dieses Un-
ternehmens nicht zu Lasten der Beitragspflichtigen gehe (UA S. 11).
Soweit die Beschwerde ferner eine Abweichung von dem Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1984 (BVerfG - 1 BvL 10/80 -
BVerfGE 66, 214) rügt, wonach der Grundsatz der Belastungsgleichheit im gesamten
Abgabenrecht herrsche, fehlt es wiederum an der Darlegung eines dem wider-
sprechenden Rechtssatzes in der angefochtenen Entscheidung. Auch insoweit be-
schränkt sich die Beschwerdebegründung darauf, eine Ungleichheit der Belastung
als Ergebnis des angefochtenen Urteils geltend zu machen, ohne auf die zugrunde
liegenden Obersätze einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwert-
festsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3, § 72 Nr. 1 GKG.
Hien Dr. Nolte Domgörgen