Urteil des BVerwG vom 23.09.2004

Richteramt, Zustellung, Hochschule, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 7.04 (vormals 9 B 34.04)
OVG 7 F 293/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t ,
V a l l e n d a r und D o m g ö r g e n
beschlossen:
Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts
(Flurbereinigungsgericht) über die Nichtzulassung der Revision
gegen sein Urteil vom 4. November 2003 wird aufgehoben, so-
weit darin Ziffer 2 des Änderungsbeschlusses Nr. 5 des Flur-
neuordnungsamtes Gera vom 9. Mai 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Thüringer Ministeriums für Land-
wirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 26. März 2002 aufge-
hoben worden ist.
Die Revision wird insoweit zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.
Soweit der Beklagte durch das angefochtene Urteil beschwert ist, ist die Revision
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG wegen grund-
sätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwal-
tungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob im Rahmen eines Flurbe-
reinigungsverfahrens auch eine Neuregelung der Bodenordnung gemäß § 64
LwAnpG mit dem Ziel der Zusammenführung von getrenntem Boden- und Gebäude-
eigentum getroffen werden kann.
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Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 10 C 6.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Dr. Storost
Vallendar
Domgörgen