Urteil des BVerwG vom 13.06.2007

Urteil vom 13.06.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 69.07 (bisher: 1 B 306.06)
OVG 16 A 4556/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober
2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Kläger wendet sich gegen eine Widerrufsentscheidung des Bundesamts für
Migration und Flüchtlinge nach § 73 Abs. 1 AsylVfG. Die Beschwerde, die meh-
rere Revisionszulassungsrügen geltend macht, kann keinen Erfolg haben. Zur
Begründung wird auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom
6. Juni 2007 - BVerwG 10 B 65.07 - Bezug genommen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann Richter Beck
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