Urteil des BVerwG vom 16.01.2007

Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 69.06
OVG 14 A 3016/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2007
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 17. Oktober 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist schon unzulässig, weil der Kläger nicht beschwert ist. Zwar
wird er in dem angegriffenen Beschluss der Vorinstanz im Rubrum erwähnt und
im Eingangssatz des Tenors ist nur von „der Kläger“ die Rede, obwohl zwei
Kläger aufgeführt sind, so dass unklar bleibt, auf welchen Kläger Bezug ge-
nommen wird. Aus den Gründen ergibt sich dann aber zweifelsfrei, dass der
Kläger Manuel Sch. gemeint ist und nicht der Kläger Sebastian Sch. Das ent-
spricht auch dem Gang des Erinnerungsverfahrens. Erinnerung nach § 66 GKG
hat nämlich nur der Kläger Manuel Sch. eingelegt.
Die Beschwerde ist zudem unzulässig, weil nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine
Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes - wie das Bundesver-
waltungsgericht - nicht stattfindet.
Die Beschwerde ist ferner unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO
durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im
Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als
Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist der Kläger mit Schreiben vom
27. November 2006 und mit erneutem Schreiben vom 22. Dezember 2006 hin-
gewiesen worden. Von der eröffneten Möglichkeit, die Beschwerde zurückzu-
nehmen, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Kosten werden nicht
erhoben. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger Beschwerde nicht zuletzt
aufgrund des missverständlich formulierten Tenors im Beschluss des Oberver-
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waltungsgerichts eingelegt hat und er deshalb unverschuldet nicht wusste, wie
genau der angegriffene Beschluss zu verstehen war (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Dr. h.c. Hien Vallendar Buchberger