Urteil des BVerwG vom 30.11.2004

Verfügung, Rechtsbeistand, Fremder, Verwaltungsverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 67.04
OVG F 7 D 4/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r und D o m g ö r g e n
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
(Flurbereinigungsgerichts) vom 5. Juli 2004 wird zurückgewie-
sen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichts-
punkte, mit denen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht
wird (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 60 LwAnpG),
rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Dieser Zulassungsgrund liegt nur
dann vor, wenn für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts eine konkrete,
jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende
höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwick-
lung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht
der Fall.
1. Die Beschwerde hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob die einem
Rechtsbeistand erteilte Erlaubnis zur Rechtsberatung sachlich/inhaltlich einge-
schränkt werden kann dadurch, dass dem Rechtsbeistand durch den Präsidenten
eines anderen Landgerichts zusätzlich die Erlaubnis erteilt wird, auch in dessen Be-
reich ein Büro zu unterhalten." Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren
nicht stellen. Denn die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Stuttgart vom
21. September 1977 ist durch die spätere Verfügung des Präsidenten des Landge-
richts Chemnitz vom 19. April 1994 nicht "sachlich/inhaltlich eingeschränkt" worden.
Um dies festzustellen bedarf es nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfah-
rens. Der Senat teilt uneingeschränkt die vom Flurbereinigungsgericht vorgenomme-
ne, wenn auch nicht entscheidungstragende Auslegung der Verfügung des Präsiden-
ten des Landgerichts Stuttgart. Das Flurbereinigungsgericht hat deutlich zum Aus-
druck gebracht, dass schon diese Verfügung - obwohl sie in ihrer Ziff. 1 "zugegeben
missverständlich" formuliert sei - dahin zu verstehen ist, dass die dem Kläger damit
erteilte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
schon seinerzeit auf bestimmte Rechtsgebiete beschränkt war, nämlich auf die Ge-
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biete des Bürgerlichen Rechts und des Handels- und Gesellschaftsrechts. Das Flur-
bereinigungsgericht hat dies maßgeblich aus Ziff. 2 dieser Verfügung entnommen.
Auch der beschließende Senat würde in dem vom Kläger angestrebten Revisions-
verfahren, in dem er zur eigenständigen Auslegung der Verfügung berechtigt ist, zu
keinem anderen Ergebnis kommen. In der späteren Verfügung des Präsidenten des
Landgerichts Chemnitz vom 19. April 1994, deren verfügender Teil allein in der Zu-
lassung einer Zweigstelle "im Umfang und in seiner Eigenschaft als zugelassener
Rechtsbeistand" besteht, wird daher dieser Inhalt der Erlaubnis im Wege zutreffender
Auslegung der früheren Verfügung noch einmal verbindlich festgelegt, der Sache
nach die bestehende Beschränkung also lediglich wiederholt.
2. Die Beschwerde hält es des Weiteren für klärungsbedürftig, "ob das im 8. Ab-
schnitt des LwAnpG geregelte Bodenordnungsverfahren dem 'Gebiet des bürgerli-
chen Rechts und des Handels- und Gesellschaftsrechts' zuzuordnen ist", mithin den-
jenigen Rechtsmaterien, für die dem Kläger die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Be-
sorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt ist. Zur Klärung dieser Frage bedarf
es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sie sich unmittelbar aus
dem Gesetz beantworten lässt: Das Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt
des LwAnpG wird, wenn ein freiwilliger Landtausch nach den §§ 54, 55 LwAnpG
nicht zustande kommt (§ 56 Abs. 1 LwAnpG), als ein von der Flurbereinigungsbe-
hörde angeordnetes und von ihr geleitetes Verfahren zur hoheitlichen Neuordnung
der Eigentumsverhältnisse durchgeführt (§ 53 Abs. 3 LwAnpG). Für das Verfahren
sind die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes ergänzend anzuwenden (§ 63
Abs. 2 LwAnpG), für das Rechtsbehelfsverfahren gelten die Vorschriften des Zehnten
Teils des Flurbereinigungsgesetzes (§§ 138 - 148 FlurbG) sinngemäß (§ 60
LwAnpG). Es handelt sich um ein Verwaltungsverfahren vor einer Behörde, für das
im Übrigen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des jeweiligen Lan-
des gelten und in dem Verwaltungsakte ergehen, die im Wege von Widerspruch und
Klage (§§ 141, 142 FlurbG) einer Überprüfung durch das Flurbereinigungsgericht
(§ 138 Abs. 1 FlurbG) zugänglich sind, das bei dem obersten Verwaltungsgericht des
jeweiligen Landes einzurichten ist. Für das gerichtliche Verfahren wiederum gelten
die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Aus all dem folgt, dass
das Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG dem Gebiet des
öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.
Hien
Dr. Eichberger
Domgörgen