Urteil des BVerwG vom 29.06.2015

Rechtliches Gehör, Satzung, Anforderung, Altersrente

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 66.14
OVG 12 B 10.13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2015
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 24. Juni 2014 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rentenanwartschaft des 1964 gebore-
nen Klägers aufgrund seiner bis zum 31. Dezember 2009 beim Beklagten ein-
gezahlten Beiträge.
Der Kläger ist seit September 1999 als selbstständiger Rechtsanwalt Mitglied
des Beklagten und hält einen der drei Faktoren zur Berechnung der Rentenan-
wartschaft, den so genannten eintrittsaltersabhängigen Multiplikator, für verfas-
sungswidrig. Auf Anforderung des Klägers stellte der Beklagte mit Bescheid
vom 28. Oktober 2010 fest, dass die durch Beitragszahlungen bis zum
31. Dezember 2009 erreichte Anwartschaft des Klägers auf Altersrente vorbe-
haltlich der endgültigen Berechnung der Höhe der Alters- oder gegebenenfalls
Berufsunfähigkeitsrente im Leistungsfall 1 276,53 € betrage. Dabei legte der
Beklagte der Berechnung den eintrittsaltersabhängigen Multiplikator 1,3800 für
das Eintrittsalter 35 zugrunde. Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwal-
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tungsgericht mit Urteil vom 18. April 2013 stattgegeben und den Beklagten ver-
pflichtet, über die Festsetzung der Anwartschaft des Klägers auf eine Altersren-
te aufgrund der bis zum 31. Dezember 2009 beim Beklagten eingegangenen
Beiträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu ent-
scheiden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das
erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen sowie die Revision
nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II
Die Beschwerde, mit der der Kläger sowohl eine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör als Verfahrensfehler rügt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) als
auch die die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.
1. Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes des Berufungsge-
richts gegen die Verpflichtung zur ausreichenden Gewährung rechtlichen Ge-
hörs genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO.
Die schlüssige Bezeichnung einer Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu
gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), erfordert nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig die substantiierte
Darlegung des Beschwerdeführers, dass er sämtliche ihm verfahrensrechtlich
eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat,
um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom
3. Juli 1992 - 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248 = juris Rn. 6
m.w.N.; Beschlüsse vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 - Buchholz 310 § 102
VwGO Nr. 21 = juris Rn. 2, vom 21. Oktober 1999 - 8 B 307.99 - Buchholz 310
§ 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 24 = juris Rn. 2, vom 6. April 2004 - 9 B 21.04 -
juris Rn. 2 und vom 31. März 2008 - 9 B 55.07 - juris Rn. 4).
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Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Der Klä-
ger trägt vor, dass es ihm in der Kürze der Zeit zwischen dem Zugang der
Schriftsätze des Beklagten vom 20. und 23. Juni 2014 und der mündlichen Ver-
handlung vor dem Oberverwaltungsgericht am Dienstag, dem 24. Juni 2014,
weder möglich noch zumutbar gewesen sei, sich mit den darin enthaltenen Aus-
führungen und Infografiken inhaltlich auseinanderzusetzen, geschweige denn
diese zu widerlegen. In den Schriftsätzen habe der Beklagte auf die Anforde-
rung des Gerichts vom 17. Juni 2014 unter anderem zu der "mit keinem Wort
erläuterten und lediglich anhand bunter Bildchen dargestellten sogenannten
'Äquivalenzrente'" als Maßstab einer sachlichen Rechtfertigung für die Un-
gleichbehandlung verschiedener Eintrittsaltersgruppen Stellung genommen. Er,
der Kläger, habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er
am Sonntag, dem 22. Juni 2014, seinen 50. Geburtstag gefeiert und am darauf
folgenden Montag einen Urlaubstag genommen habe. Gleichwohl habe das
Oberverwaltungsgericht das angegriffene Urteil vom 24. Juni 2014 maßgeblich
auf den Inhalt der ihm, dem Kläger, erst am 20. und 23. Juni 2014 zugegange-
nen Schriftsätze des Beklagten gestützt, ohne ihm die Möglichkeit einzuräu-
men, dazu Stellung zu nehmen.
Das reicht für eine ordnungsgemäße Gehörsrüge nicht aus. Der Kläger hat in
der Beschwerdebegründung jedenfalls nicht dargelegt, dass er im Hinblick auf
die ihm erst am 20. und 23. Juni 2014 zugegangenen Schriftsätze des Beklag-
ten in der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2014 eine Vertagung oder die
Gewährung einer Schriftsatzfrist nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO
beantragt hat. Auch aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor
dem Oberverwaltungsgericht ergibt sich nicht, dass der Kläger diese ihm ver-
fahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten
ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Damit werden die
vom Prozessrecht gestellten Anforderungen nicht erfüllt.
2. Auch die Grundsatzrüge rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine
Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klä-
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rung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden
Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des
Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegrün-
dung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt und erläutert werden,
dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung der aufgeworfenen,
bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfra-
ge(n) des Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) oder einer der in § 137
Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Vorschriften führen kann (stRspr, vgl. u.a.
BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>
und vom 8. Oktober 2012 - 1 B 18.12 - juris Rn. 2 m.w.N.).
Die Beschwerdebegründung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der Kläger
wirft die Rechtsfrage auf,
"ob in einer Körperschaft für selbstorganisierte Rentenan-
wartschaften verschiedene Gruppen von Mitgliedern in der
geschehenen Art und Weise durch verschiedene eintritts-
altersabhängige Multiplikatoren ungleich behandelt wer-
den dürfen, obwohl sie im wesentlichen gleichzubehan-
deln sind".
Hierzu beruft er sich im Wesentlichen darauf, er halte "einen der drei Faktoren
zur Berechnung der Rentenanwartschaft in § 19 Abs. 6 der Satzung der Beklag-
ten, den sogenannten eintrittsaltersabhängigen Multiplikator, für unvereinbar mit
Artikel 3 des Grundgesetzes und damit für verfassungswidrig". Das Verwal-
tungsgericht sei seiner Auffassung gefolgt, das Oberverwaltungsgericht dage-
gen nicht.
Die aufgeworfene Rechtsfrage betrifft jedoch eine irrevisible Vorschrift, die
grundsätzlich nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann (vgl.
§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerde
eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG geltend macht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die
Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung
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von Landesrecht die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die
Auslegung und Anwendung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigieren-
der Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fra-
gen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen
Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die ein-
schlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit
ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung
darzulegen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 2008 - 6 B
7.08 - Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1 Rn. 9, vom 8. Mai 2008 - 6 B 64.07 -
Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 16. Juli 2013
- 9 B 15.13 - juris Rn. 5 jeweils m.w.N.). Das leistet die Beschwerdebegründung
nicht.
Die von dem Kläger formulierte Frage thematisiert, wie insbesondere auch die
in ihr verwendeten Worte "in der geschehenen Art und Weise" deutlich machen,
die rechtliche Beurteilung und Anwendbarkeit der in § 19 Abs. 6 der Satzung
des Beklagten enthaltenen landesrechtlichen Regelung. Dagegen wird keine
klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts, insbesondere etwa hinsichtlich der
Auslegung des Art. 3 Abs. 1 GG, bezeichnet.
Die Beschwerdebegründung zeigt auch nicht auf, dass die Auslegung der ein-
schlägigen Grundsätze des Bundes(verfassungs-)rechts durch die höchstrich-
terliche Rechtsprechung nicht oder nicht hinreichend ausdifferenziert und ent-
wickelt ist, um einen Maßstab für das Landesrecht abzugeben (vgl. dazu u.a.
BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1984 - 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benut-
zungsgebühren Nr. 49 = juris Rn. 7, vom 21. September 2001 - 9 B 51.01 -
Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 44 = juris Rn. 5 und vom 19. August
2013 - 9 BN 1.13 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 4). Entspre-
chende Darlegungen sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2
GKG.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Deiseroth
Dr. Rublack
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