Urteil des BVerwG vom 25.01.2006

Einzelrichter, Rüge, Entscheidungskompetenz, Analogie

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 66.05 (10 B 64.05)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:
Die "außerordentliche Beschwerde" des Klägers gegen den
Beschluss des Senats vom 4. August 2005 (BVerwG 10 B
64.05) wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
Die "außerordentliche Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss
des Senats vom 4. August 2005 (BVerwG 10 B 64.05) ist als Gegenvorstellung zu
werten, da sie außerordentlichen Rechtsschutz in derselben Instanz erstrebt. Inwie-
weit es einen solchen Rechtsbehelf neben der Gehörsrüge nach § 152 a VwGO noch
geben kann (vgl. dazu grundsätzlich bejahend BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005
- III ZR 21/04 - juris; BFH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - IV S 10/05 - BFH/NV
2006, 199; BSG, Beschluss vom 15. August 2005 - B 1 A 1/04 S - juris für eine
Analogie zu § 152 a VwGO hingegen Schenke NVwZ 2005, 729 <732 ff.>), mag hier
dahinstehen. Auch als Gegenvorstellung bleibt der Rechtsbehelf jedenfalls ohne
Erfolg.
Der Kläger macht geltend, dass der angegriffene Beschluss in der Sache
BVerwG 10 B 64.05 nicht durch den Einzelrichter hätte entschieden werden dürfen.
Bereits jener Beschluss erging jedoch auf eine als Gegenvorstellung zu wertende
"außerordentliche Beschwerde" gegen die Entscheidungen des Senats über Erinne-
rungen des Klägers gegen den Kostenansatz (BVerwG 10 KSt 1 und 2.05). Über die
Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG entscheidet entgegen der Auffassung des Klägers
auch beim Bundesverwaltungsgericht der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Dies hat das Gericht in seinem Beschluss vom heutigen
Tage in der ebenfalls den Kläger betreffenden Sache BVerwG 10 KSt 6.05 im Ein-
zelnen begründet. Hierauf wird verwiesen.
Ergeht die Entscheidung über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1
GKG durch den Einzelrichter, verbleibt es notwendig bei dessen Entscheidungskom-
petenz auch für die Entscheidung über den formlosen Rechtsbehelf der Gegenvor-
stellung hiergegen - wie hier in der Sache BVerwG 10 B 64.05. Das gilt auch für den
vorliegenden Rechtsbehelf der weiteren Gegenvorstellung.
Soweit der Kläger hier des Weiteren auch eine unrichtige Sachbehand-
lung im Sinne des § 21 GKG geltend macht, ist diese Rüge bereits Gegenstand sei-
ner Erinnerung in der Sache BVerwG 10 KSt 6.05. Auf den diesen Rechtsbehelf ab-
lehnenden Beschluss des Gerichts vom heutigen Tag wird verwiesen. Für die gefor-
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derte Erstattung aller entstandenen Kosten - auch in den Vorinstanzen - ist danach
kein Raum.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet
(vgl. § 66 Abs. 8 GKG).
Prof. Dr. Eichberger