Urteil des BVerwG vom 06.06.2007

Änderung der Verhältnisse, Widerruf, Bundesamt, Heimatstaat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 65.07 (bisher: 1 B 300.06)
OVG 16 A 4011/05.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungs-
gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober
2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
1. a) Die Beschwerde hält zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam (Be-
schwerdebegründung unter II.), ob die für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1
AsylVfG erforderliche „nicht nur vorübergehende Änderung“ der Verhältnisse
bereits dann gegeben ist,
„wenn bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Hei-
matstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgebli-
chen Verfolgung auf absehbare Zeit mit hinreichender Si-
cherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Grün-
den mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut Verfolgung
droht …
oder
wenn die Ordnung im ursprünglichen Verfolgerstaat auf
absehbare Zeit so stabil ist, dass für den betroffenen
Flüchtling eine Gefährdung aus politischer Verfolgung, aus
Gründen von Abschiebungshindernissen im Sinne von
§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und aus Gründen ‚allgemeiner
Gefahren’ im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG mit
Sicherheit auszuschließen ist, hilfsweise zumindest aber
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht“.
Die Beschwerde macht geltend, diese Problematik sei durch das Grundsatzur-
teil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 noch
nicht abschließend geklärt. Dort finde sich noch keine „Gesamtschau“ von
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Art. 1 C GFK mit der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004
- Qualifikationsrichtlinie - als Auslegungsmaßstab.
Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass die angesprochene Problematik
der erneuten Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Insoweit wird auf die
Urteile vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 und vom
20. März 2007 - BVerwG 1 C 21.06 - Bezug genommen. In diesen Urteilen hat
das Bundesverwaltungsgericht u.a. entschieden, dass die Widerrufsvorausset-
zungen insbesondere vorliegen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung
maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend
so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Her-
kunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungs-
maßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausge-
schlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Beruft
sich der anerkannte Flüchtling darauf, dass ihm bei der Rückkehr in seinen
Heimatstaat nunmehr eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung drohe,
ist dabei der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzu-
wenden. Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungsla-
ge, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht. Besteht nach diesen Maßstäben für
den Flüchtling keine Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat, dann kann er es
- vorbehaltlich der Ausnahme in § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG - im Sinne von
Art. 1 C Nr. 5 GFK nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes seiner Staats-
angehörigkeit (wieder) in Anspruch zu nehmen. Denn mit „Schutz“ in diesem
Sinne kann nur der Schutz vor Verfolgung gemeint sein. Ob dem Ausländer
wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat (z.B. aufgrund von Kriegen,
Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) eine Rückkehr un-
zumutbar ist, ist - wie das Bundesverwaltungsgericht nach erneuter Prüfung
bestätigt hat - beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1
AsylVfG entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht zu prüfen. Ebenso wenig
kommt es darauf an, ob im Herkunftsstaat generell und unabhängig von einer
Verfolgungsgefahr eine angemessene Infrastruktur oder eine ausreichende
Existenzgrundlage vorhanden ist.
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Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde - auch soweit sie
unter IV. die Frage des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nochmals anspricht -
nicht auf. Hinsichtlich der Qualifikationsrichtlinie berücksichtigt die Beschwerde
nicht, dass deren den Widerruf betreffende Bestimmungen über die Aberken-
nung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft
(Art. 14 i.V.m. Art. 11) im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar sind. Denn
sie gelten gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie nur bei Anträgen auf internationa-
len Schutz, die - anders als hier - nach Inkrafttreten der Richtlinie am
20. Oktober 2004 gestellt wurden (vgl. zu weiteren Einzelheiten der Qualifikati-
onsrichtlinie das erwähnte Urteil vom 20. März 2007). Unabhängig hiervon zeigt
die Beschwerde auch nicht - wie erforderlich - auf, inwiefern eine weitere Klä-
rung der in Rede stehenden Problematik in einem Revisionsverfahren ent-
scheidungserheblich wäre.
b) Ohne Erfolg macht die Beschwerde weiter die grundsätzliche Bedeutung der
Frage geltend, ob das Berufungsgericht in dem angegriffenen Urteil die Fest-
stellung, dass es nicht an einer „nicht nur vorübergehenden“ Situationsände-
rung fehle, auf einer zureichenden Tatsachengrundlage getroffen habe. Diese
die Tatsachenfeststellung im vorliegenden Verfahren betreffende Frage stellt
nicht eine - nach ständiger Rechtsprechung in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor-
ausgesetzte - klärungsbedürftige Rechtsfrage dar.
Soweit die Beschwerde im gleichen Zusammenhang geltend macht, das Beru-
fungsgericht habe nicht ausreichend aufgeklärt, ob im Irak eine dauerhafte Si-
tuationsänderung eingetreten ist, wird die Aufklärungsrüge nicht in einer den
Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise darge-
legt. Insbesondere zeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern sich eine derartige
Aufklärung auf der Grundlage der materiellen Rechtsauffassung des Beru-
fungsgerichts - mithin entgegen der Ansicht der Beschwerde ohne Berücksich-
tigung allgemeiner Gefahren (BA S. 8) - hätte aufdrängen müssen.
2. Die Beschwerde macht darüber hinaus die grundsätzliche Bedeutung der
Frage geltend (Beschwerdebegründung unter III.),
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„ob aus Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK ausschließlich ein
Schutz vor erneuter politischer Verfolgung im Sinne von
Art. 1 A GFK folgt oder ob sich hieraus ein weitergehender
Schutz im Sinne der Minimalbedingungen einer staatlichen
Friedensordnung/Minimalbedingungen menschenwürdiger
Existenz ergibt, bei deren Nichtvorliegen der Kläger eine
Rückkehr in seinen Heimatstaat berechtigt ablehnen
kann“.
Der Beschwerde, die auch in diesem Zusammenhang auf das Fehlen einer
„Gesamtschau der Qualifikationsrichtlinie“ und das Erfordernis der Berücksich-
tigung „allgemeiner Gefahren“ verweist, kann nicht entnommen werden, dass
die aufgeworfene Frage der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Die
materiellen Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 1 AsylVfG sind
Gegenstand der erwähnten Urteile vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 -
a.a.O. und vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 21.06 -, auf die Bezug genommen
wird. Danach kommt es u.a. nicht darauf an, ob im Herkunftsstaat generell und
unabhängig von einer Verfolgungsgefahr eine angemessene Infrastruktur und
eine ausreichende Existenzgrundlage vorhanden sind (vgl. oben 1. a). Einen
weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde hinsichtlich der ange-
sprochenen Problematik nicht auf. Was die Einbeziehung der Qualifikations-
richtlinie in die aufgeworfene Frage angeht, wird auf die obigen Ausführungen
unter 1. a) Bezug genommen. Auch insoweit macht die Beschwerde das Erfor-
dernis weiterer oder erneuter Klärung nicht ersichtlich.
Unabhängig hiervon zeigt die Beschwerde auch nicht - wie erforderlich - auf,
inwiefern die von ihr aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren erheblich
wäre. Soweit diese Frage das Erfordernis des Bestehens einer staatlichen oder
quasistaatlichen Herrschaftsmacht im Herkunftsland überhaupt zum Ge-
genstand haben sollte, wird auf das eine entsprechende Entscheidung des Be-
rufungsgerichts betreffende Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 34.06 -
verwiesen.
3. Keinen Erfolg hat die Beschwerde auch, soweit sie die Fragen für grundsätz-
lich bedeutsam hält (Beschwerdebegründung unter V.),
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„ob Art. 8 EMRK bereits aus Rechtsgründen bei Wider-
rufsverfahren gegen irakische Flüchtlinge kein im Verfah-
ren gegenüber dem Bundesamt berücksichtigungsfähiges
Abschiebungsverbot ist, da Abschiebungen in einen Nicht-
signatarstaat der EMRK wie den Irak unter Bezugnahme
auf eine Konventionsgarantie nur in krassen Fällen eines
Eingriffs in den Kernbereich einer von allen Vertragsstaa-
ten als grundlegend anerkannten Menschenrechtsgarantie
unzulässig sind, was bei Abschiebungen aus dem Land
des Aufenthalts trotz dort entstandener Bindungen regel-
mäßig nicht der Fall ist“,
und
„ob Art. 8 EMRK bereits deshalb keinerlei Schutz vor
Trennung von im Bundesgebiet gewachsenen Bindungen
beinhalte, da § 60 AufenthG nur zielstaatsbezogene Ab-
schiebungshindernisse regele, nicht aber inlandsbezogene
Vollstreckungshindernisse“.
Die Beschwerde legt nicht in einer den gesetzlichen Darlegungsanforderungen
entsprechenden Weise dar, in welchem rechtlichen Zusammenhang sich diese
Fragen stellen sollen und inwiefern sie die Zulassung einer Grundsatzrevision
rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger geltend gemachten
persönlichen und familiären Bindungen und umfassende Integration im Bun-
desgebiet u.a. deshalb nicht näher geprüft, weil im Verfahren gegenüber dem
Bundesamt nur zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote zu berücksichtigen
seien, es sich bei etwaigen im Bundesgebiet gewachsenen Bindungen aber um
inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse handele, die von den Ausländer-
behörden zu prüfen sind (BA S. 16 f.). Inwiefern diese mit der ständigen Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmende selbständig tra-
gende Begründung des Berufungsgerichts klärungsbedürftig sein soll, lässt sich
der Beschwerde nicht entnehmen. Dass etwaige durch Art. 8 EMRK geschützte
Bindungen im Bundesgebiet auch nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgeset-
zes allein von den Ausländerbehörden im aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu
prüfen sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Übri-
gen hinreichend geklärt (vgl. etwa Urteil vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C
14.05 - BVerwGE 126, 192). Die vom Berufungsgericht angeführte weitere Be-
gründung, auf die sich die Beschwerde außerdem bezieht, ist daher nicht ent-
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scheidungserheblich und kann auch deshalb nicht zur Zulassung der Revision
führen.
4. Die Beschwerde bleibt ferner erfolglos, soweit sie der Frage grundsätzliche
Bedeutung beimisst (Beschwerdebegründung unter VI.),
„ob § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG alle Fallgruppen erfasst,
bei denen sich der Flüchtling auf zwingende, kausal auf
früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann,
um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt,
oder nur die Fallgruppen von Personen, die ein besonders
schweres nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlit-
ten haben und denen es deshalb selbst eine Zeit danach
nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurück-
zukehren“.
Die Beschwerde macht die Klärungsbedürftigkeit auch dieser Frage nicht er-
sichtlich. Wie das Berufungsgericht (BA S. 17 f.) zutreffend ausgeführt hat, er-
füllen die vom Kläger vorgetragenen - mit der Beschwerde im Übrigen nicht nä-
her spezifizierten - Gründe für die Ablehnung einer Rückkehr in den Irak (Integ-
ration in die hiesigen Lebensverhältnisse) nicht die Voraussetzungen des § 73
Abs. 1 Satz 3 AsylVfG. Es handelt sich hierbei nämlich nicht - wie in dieser Vor-
schrift vorausgesetzt (vgl. das Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C
21.04 - a.a.O. <290>, juris Rn. 37) - um Nachwirkungen früherer Verfolgungs-
maßnahmen. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage wäre mithin in ei-
nem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.
5. Die von der Beschwerde zu § 73 Abs. 2a AsylVfG als grundsätzlich bedeut-
sam aufgeworfenen Fragen (Beschwerdebegründung unter VII.) sind, soweit sie
entscheidungserheblich sind, durch das Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG
1 C 21.06 - geklärt. An der diesem Urteil zugrunde liegenden gemeinsamen
mündlichen Verhandlung mehrerer Verfahren war auch der Prozessbevoll-
mächtigte des Klägers beteiligt. § 73 Abs. 2a AsylVfG findet danach auf den
nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochenen Widerruf einer vor diesem Zeit-
punkt unanfechtbar gewordenen Anerkennung mit der Maßgabe Anwendung,
dass die darin vorgesehene neue Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das
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Bundesamt spätestens erstmals die Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss,
erst vom 1. Januar 2005 an zu laufen beginnt. Eine Ermessensentscheidung
über den Widerruf nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG kommt auch bei derarti-
gen Alt-Anerkennungen in Fällen wie dem vorliegenden erst in Betracht, wenn
das Bundesamt in einem vorangegangenen Verfahren die Widerrufsvorausset-
zungen sachlich geprüft und verneint hat (Negativentscheidung).
6. Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde auch, soweit sie die Fragen der Anwend-
barkeit der Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG im Wider-
rufsverfahren und ggf. des Zeitpunkts des Fristbeginns für grundsätzlich be-
deutsam hält (Beschwerdebegründung unter VIII.). Die Anwendbarkeit dieser
Bestimmungen bedarf keiner Entscheidung, da die dort vorgesehene Frist, die
nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts frühestens
nach einer Anhörung des Klägers mit angemessener Frist zur Stellungnahme
zu laufen beginnt (vgl. Urteil vom 20. März 2007 - BVerwG 1 C 21.06 - m.w.N.),
hier eingehalten wäre. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 14. Februar 2005
die Flüchtlingsanerkennung des Klägers widerrufen, nachdem es den Kläger mit
Schreiben vom 10. Dezember 2004 angehört hat.
7. Im Rahmen des hilfsweisen Klagebegehrens auf Verpflichtung zur Feststel-
lung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Auslegung des § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG macht die Beschwerde schließlich ohne Erfolg geltend,
die Feststellung des Berufungsgerichts, dass derzeit im Irak eine „extreme Ge-
fährdungslage“ nicht anzunehmen sei, beruhe auf einer unzureichenden Tatsa-
chenbasis (Beschwerdebegründung unter IX.). Damit und mit ihrem weiteren
diesbezüglichen Vorbringen zeigt sie einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden
Weise auf. Auch wenn man annimmt, dass eine Verletzung der Aufklärungs-
pflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gerügt werden soll, legt die Beschwerde nicht - wie
erforderlich - dar, hinsichtlich welcher konkreten tatsächlichen Umstände ein
weiterer Aufklärungsbedarf bestanden haben soll, welche Beweismittel insoweit
in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei
Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich ge-
troffen worden wären. Wegen der weiteren unter IX. und X. der Beschwerdebe-
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gründung geltend gemachten Rügen wird auf den den Beteiligten bekannten
Beschluss vom 30. Oktober 2006 - BVerwG 1 B 156.06 - Bezug genommen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30
Satz 1 RVG.
Dr. Mallmann Richter Beck
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