Urteil des BVerwG vom 29.04.2015

Rechtliches Gehör, Sonderabgabe, Rechtfertigung, Post

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 64.14
OVG 1 B 19.12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2015
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 8. Mai 2014 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 541 549,77 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin ist ein börsennotiertes Finanzdienstleistungsunternehmen mit einer
Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Sie ist als Anlage- und Ab-
schlussvermittlerin tätig und wendet sich gegen die Heranziehung zur (ersten)
Sonderzahlung (sog. ex-post-Finanzierung nach dem P.-Entschädigungsfall) an
die beklagte Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen
(EdW) für das Jahr 2010 nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Einlagensicherungs- und
Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) in der hier
maßgeblichen Fassung des Restrukturierungsgesetzes vom 9. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1900) - EAEG - in Verbindung mit der Verordnung über die Beiträge
zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau (EdWBeitrV).
Die Beklagte erließ am 30. August 2010 den Sonderzahlungsbescheid über
541 549,77 €. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Widerspruchsbescheid vom 12. August
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2011 zurück. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom
11. Mai 2012 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat
das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 8. Mai 2014 zu-
rückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
II
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Zulassungs-
gründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend macht, hat kei-
nen Erfolg.
1. Die erhobenen Grundsatzrügen sind überwiegend unzulässig, im Übrigen
jedenfalls unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung er-
hebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit
und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Be-
gründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss den gesetzlichen Darlegungs-
anforderungen entsprechen und als solche schlüssig sein; das Gericht ist nicht
gehalten, sämtlichen Vortrag aus vorangegangenen Verfahren auf etwaige An-
haltspunkte für Zulassungsgründe durchzusehen. Die Begründungspflicht ver-
langt ferner, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen
Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Be-
deutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt. Soweit sich die Vorinstanz mit
der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Pro-
zessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die
Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 22. August 2013 - 5 B 33.13 - juris Rn. 2 m.w.N.). Ist die aufgeworfene
Frage in der Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts geklärt, gebietet
die Begründungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass sich die Be-
schwerde mit dieser (bekannten) Rechtsprechung substantiiert auseinander-
setzt. Daran fehlt es hier.
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1.1 In ihrer Beschwerdebegründung kritisiert die Klägerin in ihren Ausführungen
zur "Binnendifferenzierung zwischen den Segmenten einer homogenen Ge-
samtgruppe" (S.
7 ff.), das Oberverwaltungsgericht habe der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts eine zu weit gehende "Wirkweite im Sinne ei-
ner Rechtfertigung für die konkreten Ausgestaltungsdifferenzierungen in den
Beitragsverordnungen der Segmente" beigemessen. Unabhängig davon, ob die
geäußerte Kritik der Klägerin zutreffend ist, wird damit jedenfalls entgegen
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO keine klärungsbedürftige, für die erstrebte Revisi-
onsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts
bezeichnet.
Hinsichtlich der im Anschluss daran aufgeworfenen - vom sprachlichen Sinn-
gehalt wenig klaren -
"Rechtsfrage betreffend der Dichte einer Prüfungen eines
unterschiedlichen Belastungsmaßstabs (fixer %-Satz vom
Kontoumfang versus tätigkeitsvariabler %-Satz vom Er-
trag) in den Segmenten einer homogenen Gruppe und
seiner Folgen (unterschiedliches Beitrags- und Sonder-
zahlungsaufkommen)"
und der nachfolgenden weiteren Rechtsfrage,
"ob unterschiedliche Belastungsmaßstäbe, die zu einer
Belastungsungleichheit führt (offenbar gemeint: führen),
durch den Gesetzgeber geregelt werden müssen und so-
mit ein Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG vorliegt",
missachtet die Beschwerde die sich aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ergebende
Anforderung, sich mit der hierzu bereits vorliegenden höchstrichterlichen
Rechtsprechung substantiiert auseinanderzusetzen und den insoweit noch be-
stehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf, soweit er für das angestrebte Revi-
sionsverfahren entscheidungserheblich ist, herauszuarbeiten.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwG, Ur-
teil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 <319 ff.> und Be-
schluss vom 26. November 2014 - 10 B 49.14 - juris) und des Bundesverfas-
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sungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -
BVerfGE 124, 348 <367 ff.> = juris Rn. 61 ff.) ist geklärt, dass der Gesetzgeber
befugt war, im Jahre 1998 im Hinblick auf die zu normierende Anlagensiche-
rungs- und Entschädigungsregelung die Einlagenkreditinstitute einerseits und
die Wertpapierhandelsunternehmen andererseits unterschiedlichen Instituts-
gruppen zuzuordnen. Vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung der
Einlagensicherung in Deutschland wie auch der gemeinschaftsrechtlichen Re-
gulierung der Finanzmärkte stellte sich, so das Bundesverfassungsgericht, die
Aufteilung der Ausfallrisiken auf die unterschiedlichen Institutsgruppen im An-
satz als eine sach- und zweckgerechte Lösung dar. Vor dem Hintergrund der
spezifisch unterschiedlichen Ausgangssituation der Einlagenkreditinstitute auf
der einen Seite und der "anderen" Institute auf der anderen Seite war, wie das
Bundesverfassungsgericht entschieden hat, die Anknüpfung an erprobte orga-
nisatorische Strukturen bereits vorhandener Entschädigungseinrichtungen mit
der korrespondierenden Bildung unterschiedlicher Institutsgruppen in dieser
Situation dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der
Gesetzgeber konnte im Hinblick auf die Eignung der Bildung unterschiedlicher
Institutsgruppen nach allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen einen
gewissen Einschätzungs- und Prognosespielraum für sich in Anspruch nehmen.
Angesichts des gruppenübergreifenden Interesses am marktstabilisierenden
Vertrauen von Anlegern und angesichts der institutionellen und sachlichen ge-
genseitigen Verflechtungen zwischen dem Wertpapierhandel und dem Einla-
genkreditgeschäft kann es allerdings problematisch sein, wenn das Maß der
Inpflichtnahme der verschiedenen Unternehmensgruppen durch eine Ausfall-
haftung jeweils für ihre eigenen Gruppenangehörigen "mittel- und langfristig"
gravierende Niveauunterschiede aufweist. Es kann dann fraglich sein, ob nicht
gewährleistet sein muss, dass die Kostenbelastung zur Erhaltung des Vertrau-
ens in den Finanzmarkt insgesamt fair und verhältnismäßig gleich verteilt ist,
und ob nicht eine Gruppe mit sehr hohen Kosten belastet wird, während eine
andere Gruppe weitgehend verschont bleibt, trotzdem aber zumindest mittelbar
Nutzen aus stabilisierenden Effekten der Haftungsleistungen anderer ziehen
kann. Daraus kann sich, so das Bundesverfassungsgericht, eine verfassungs-
rechtliche Pflicht des Gesetzgebers zur Nachbesserung der Regelungen erge-
ben. Davon ist auch die Vorinstanz im angegriffenen Urteil ausgegangen. Sie
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hat nur die Feststellbarkeit solcher Niveauunterschiede im maßgeblichen Zeit-
punkt verneint, ohne dass dagegen wirksame Verfahrensrügen erhoben worden
wären. Die Beschwerdebegründung zeigt keinen über die ergangene höchst-
richterliche Rechtsprechung hinausgehenden entscheidungserheblichen grund-
sätzlichen Klärungsbedarf auf.
Sollte das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen sein, dass die Klägerin im
Hinblick auf die von ihr gesehene Belastungsungleichheit der Mitglieder der un-
terschiedlichen Entschädigungseinrichtungen geklärt sehen möchte, ob die
Vorschriften der Beitragsverordnung(en) den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1
Satz 2 GG und des Art. 20 Abs. 1 und 3 GG genügen oder ob die relevanten
Belastungsmaßstäbe durch den Gesetzgeber geregelt werden müssen, fehlt es
jedenfalls an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der zu Art. 80 Abs. 1
Satz 2 GG bereits vorliegenden einschlägigen Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - (BVerwGE 120, 311
<327 ff.>) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom
24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 <367 ff.>) sowie der
konkreten Darlegung des darüber hinausgehenden entscheidungserheblichen
grundsätzlichen Klärungsbedarfs.
1.2 Im Abschnitt "Grenzen der gesetzlichen Segmentierung und P.-Entschädi-
gung. Einschätzungs- und Prognosespielraum und Segmentverbund" der Be-
schwerdebegründung (S. 10 ff.) bezeichnet die Klägerin keine klärungsbedürfti-
ge, für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechts-
frage des revisiblen Rechts. Sie führt zwar aus, das Bundesverfassungsgericht
habe in seinem Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -
(BVerfGE 124, 348 ff. = juris Rn. 77 und 80) die Rechtsfrage aufgeworfen, in-
wieweit die seit 2005 vorliegenden Erkenntnisse des P.-Entschädigungsfalles
zu einer Einschränkung des in den Jahren 1999 bis 2001 gegebenen "gewissen
Einschätzung- und Prognosespielraumes" geführt hätten (im Hinblick auf den
"fehlenden Verbund mit anderen Entschädigungseinrichtungen", also "der Mil-
derung der Segmentierungsfolgen im bloßen Sinne der gruppeninternen Risiko-
tragungspflicht"). Ferner hat sie dem Oberverwaltungsgericht vorgeworfen, es
habe die vom Bundesverfassungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage nicht ge-
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prüft und damit den Rechtssatz aufgestellt, "dass die Zulässigkeit der Gliede-
rung per se auch ein (offenbar gemeint: einen) Verbund bei der ex-post-Fi-
nanzierung eines Anlegerentschädigungsfalles ausschließe". Offenbar will die
Klägerin damit zum Ausdruck bringen, das Oberverwaltungsgericht habe Anfor-
derungen, die sich aus der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungs-
gerichts ergäben, im angegriffenen Urteil nicht erfüllt. Sie legt damit jedoch nicht
im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar, welche entscheidungserhebliche
abstrakte Rechtsfrage sie im angestrebten Revisionsverfahren als - grundsätz-
lich, d.h. über den konkreten Einzelfall hinausgehend - klärungsbedürftig an-
sieht.
1.3 Hinsichtlich der von der Klägerin im Abschnitt "Gesamtbelastungsni-
veau/Prognoserelevanz/Überprüfungsturnus und -dichte" (S. 12 ff.) als klä-
rungsbedürftig aufgeworfenen Rechtsfragen,
- "ob die Prüfungspflicht des Gesetzgebers bei Sonderab-
gaben erst 'nach Ablauf eines ihm bei komplexen Sach-
verhalten zuzubilligenden Erfahrungs- und Anpassungs-
spielraumes' … entsprechend der verfassungsgerichtli-
chen Rechtsprechung zu Art. 3 GG bzw. erst nach Fest-
stellung eines Gesamtbelastungsniveaus oder 'stets' im
Hinblick auf eine ‚fortdauernde Legitimation‘ entsprechend
der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12
GG in der sonderabgabenrechtlichen Ausprägung zu
überprüfen hat",
- "ob der Beurteilungsmaßstab für die gerichtliche Prüfung
der Erfüllung dieser gesetzgeberischen Prüfungspflicht
sich anhand der sonderabgabenrechtlichen Rechtspre-
chung zu Art. 12 i.V.m. Art. 3 GG (besondere Bedeutung
des Grundsatzes der Belastungsgleichheit bei Sonderab-
gaben …) im Sinne einer Sachgerechtigkeitsüberprüfung
oder in diesem Rahmen nur die Einhaltung der Grundsät-
ze zu Handlungspflichten des Gesetzgebers nach Art. 3
GG überprüft werden im Sinne einer Evidenz der Niveau-
unterschiede",
- "ob für den Fall der Relevanz ausschließlich von Art. 3
GG dem Verordnungsgeber der gleiche weite Beurtei-
lungsspielraum zuzubilligen ist wie einem Gesetzgeber",
- "ob fehlende Erkenntnisse zu einem 'Gesamtbelastungs-
niveau' den Vergleich der Jahresbeiträge zu den verschie-
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denen Anlegerentschädigungseinrichtungen ausschließt
(offenbar gemeint: ausschließen)",
genügt die Beschwerdebegründung durchweg nicht den Darlegungsanforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie beschränkt sich im Wesentlichen
auf die Formulierung dieser Fragen, ohne insbesondere deren Klärungsbedürf-
tigkeit im angestrebten Revisionsverfahren in Auseinandersetzung mit der dazu
bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung substantiiert darzule-
gen.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hinsichtlich der verfassungsrecht-
lichen Überprüfungspflicht des Gesetzgebers bei Sonderabgaben mit Finanzie-
rungsfunktion geklärt, dass der Gesetzgeber deren fortbestehende sachliche
Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen hat (vgl. u.a.
BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124,
348 <366> = juris Rn. 57 m.w.N.); er hat insbesondere zu kontrollieren, ob sei-
ne ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels
"Sonderabgabe" aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen Wegfalls des Finanzie-
rungszwecks oder Zielerreichung zu ändern oder aufzuheben ist. In welchen
Zeitabständen die Fortdauer der sachlichen Rechtfertigung einer Sonderabgabe
vom Gesetzgeber zu überprüfen ist, lässt sich, wie das Bundesverfassungsge-
richt ebenfalls bereits entschieden hat, nicht generell und abstrakt, sondern nur
nach den besonderen Umständen der konkreten Sonderabgabe und den ihr zu
Grunde liegenden Verhältnissen bemessen (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli
2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 - BVerfGE 108, 186 <231>). Dabei hat das
Bundesverfassungsgericht für den Anwendungsbereich des Einlagensiche-
rungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und der dazu ergangenen Bei-
tragsverordnungen hinsichtlich des Niveauvergleichs zwischen den Belastun-
gen der Mitglieder der verschiedenen Entschädigungseinrichtungen in seinem
Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - (BVerfGE 124, 348
<377>) darauf abgestellt, ob die Kostenbelastung für die von den unterschiedli-
chen Unternehmensgruppen aufzubringenden Mittel zur Erhaltung des Vertrau-
ens in den Finanzmarkt insgesamt fair und verhältnismäßig gleich verteilt ist. Es
hat damit erkennbar die gesamte ("insgesamt") Kostenbelastung im Sinne eines
Gesamtbelastungsniveaus in den Blick genommen. Wenn aber für die Prüfung
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einer fairen und verhältnismäßig gleichen Kostenbelastung auf das Gesamtbe-
lastungsniveau der verschiedenen Unternehmensgruppen abzustellen ist, kann
sich eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers zur "Nachbesserung"
der Einstufungs- und Beitragsregelungen erst dann ergeben, wenn nicht nur die
für die Festsetzung der Jahresbeiträge relevanten Daten zur Verfügung stehen,
sondern gesicherte Daten zur Ermittlung des Gesamtbelastungsniveaus vorlie-
gen; das schließt u.a. die aufzubringenden Sonderzahlungen ein. Mit der Be-
schwerdebegründung wird kein darüber hinausgehender entscheidungserhebli-
cher rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt.
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes kommt nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht in Betracht, weil dem allgemeinen Gleich-
heitssatz gegenüber den Rechtfertigungsanforderungen an die Jahresbeiträge
als Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion keine strengeren Maßstäbe zu
entnehmen sind (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR
1387/04 - BVerfGE 124, 348 <383>). Ein darüber hinausgehender rechtsgrund-
sätzlicher Klärungsbedarf für Sonderzahlungen nach § 8 Abs. 4 EAEG 2009
wird in der Beschwerdebegründung nicht dargetan.
Soweit im Übrigen von der anwaltlich vertretenen Klägerin einzelne Passagen
zur Problematik von entscheidungserheblichen Zeitpunkten einerseits aus dem
angegriffenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts und andererseits aus einer
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom
27. Juni 1997 - 1 B 132.97 - juris) einander gegenübergestellt werden (z.B.
S. 14 f.) und im Rahmen der "Grundsatzrügen" ausgeführt wird, diese seien
widersprüchlich, wird schon keine bestimmte, als für das angestrebte Revisi-
onsverfahren klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage aufgeworfen. Es ist
nicht Aufgabe des angerufenen Gerichts, eine solche prüffähige Rechtsfrage
aus dem schriftsätzlichen Vorbringen herauszudestillieren oder gar selbst zu
formulieren.
1.4 Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung unter der Überschrift "Ge-
samtbelastungsniveau und Sittenwidrigkeitsurteil des BGH" (S. 18 ff.) erfüllen
ebenfalls nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
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Auch insoweit fehlt es bereits an einer als grundsätzlich klärungsbedürftig be-
zeichneten konkreten Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Die - anwaltlich ver-
tretene - Klägerin trägt im Wesentlichen kritische Anmerkungen zur angeblichen
Widersprüchlichkeit des angegriffenen Urteils vor, ohne eine im angestrebten
Revisionsverfahren als klärungsbedürftig und klärungsfähig angesehene abs-
trakte Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinausgeht, zu formulie-
ren.
1.5 Auch die Ausführungen der Klägerin in Abschnitt II.3 der Beschwerdebe-
gründung ("Relevanz der Belastungen und Belastungserleichterungen bei den
anderen Entschädigungseinrichtungen", S. 20 ff.) beschränken sich im Wesent-
lichen im Stil einer Berufungsbegründung auf kritische Bemerkungen zum an-
gegriffenen Urteil, ohne eine im angestrebten Revisionsverfahren als grundsätz-
lich klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage zu bezeichnen. Das genügt
wiederum nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Es reicht
nicht aus zu behaupten, der Rechtssatz, "dass das konkrete und das (ohnehin
auf anderer Rechtsgrundlage erfolgenden und damit irrelevanten staatlichen
Stützungsmaßnahmen) ohne staatliche Stützungsmaßnahmen gegebene Be-
lastungsniveau der Schwester-Anlegerentschädigungseinrichtungen irrelevant
ist" (Originalzitat), sei von grundsätzlicher Bedeutung.
1.6 Hinsichtlich der in Abschnitt II.4 ("Außenhomogenität der Gesamtgruppe")
der Beschwerdebegründung (S. 22 f.) aufgeworfenen Rechtsfrage,
"ob die von den bankaufsichtsrechtlichen Richtlinien der
EU eingeräumte Wahlfreiheit des nationalen Gesetzge-
bers, bestimmte Betriebsarten von Wertpapierdienstleis-
tungen von der KWG-Aufsicht auszunehmen, ein für die
unter dem Licht der verfassungsrechtlich gebotenen Ab-
grenzung der homogenen Gruppe relevanter Gesichts-
punkt ist",
erfüllt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht die Darlegungsanforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Klägerin rügt zwar, das Oberverwaltungs-
gericht sei im angegriffenen Urteil auf ihren schriftsätzlichen Vortrag nicht ein-
gegangen, der Ausschluss der von § 2 Abs. 10 KWG erfassten Wertpapierhan-
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delsunternehmen aus der Beitrags- und Sonderzahlungspflicht nach dem Einla-
gensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz sei rechtswidrig, weil inso-
fern eine Ungleichbehandlung gegenüber den EdW-Mitgliedern trotz der glei-
chen Tätigkeit beider Gruppen vorliege. Auch wenn die Klägerin ergänzend auf
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 2014 zur
Filmförderung - 2 BvR 1561/12 u.a. - (BVerfGE 135, 155) Bezug genommen
hat, wird in ihrer Beschwerdebegründung jedoch nicht in einer den prozess-
rechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt, inwiefern ange-
sichts der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten und dargelegten Krite-
rien zur Homogenität und Abgrenzung der Vergleichsgruppen die aufgeworfene
Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig ist. Das
Bundesverfassungsgericht hat in seinem vorgenannten Urteil bereits entschie-
den, dass der Gesetzgeber grundsätzlich gehalten ist, von der Belastung mit
einer Sonderabgabe nicht Gruppen auszuschließen, obwohl diese zum Sach-
zweck der Abgabe in gleicher oder gar noch größerer Nähe stehen als die Ab-
gabebelasteten. Dies wird mit dem Erfordernis einer "spezifischen" Sachnähe
und einer damit zusammenhängenden "besonderen", "spezifischen" Finanzie-
rungsverantwortung der abgabebelasteten Gruppe zum Ausdruck gebracht. Für
die dementsprechende Gruppenbildung stehen dem Gesetzgeber jedoch Spiel-
räume zur Verfügung. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachver-
halte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also als im
Rechtssinn gleich ansehen will. Dies gilt auch für die Frage, was hinsichtlich der
Nähe zum Sachzweck als gleich oder ungleich anzusehen ist. Darüber hinaus
steht dem Gesetzgeber auch bei der sonderabgabenrechtlichen Gruppenbil-
dung die Befugnis zu, begrenzte Ungleichbehandlungen typisierend in Kauf zu
nehmen. Schwierigkeiten der Abgrenzung und Erfassung erweitern diese Spiel-
räume (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE
124, 348 unter Hinweis auf BVerfGE 108, 186 <226>). In der Beschwerdebe-
gründung wird in Auseinandersetzung mit dieser bereits vorliegenden verfas-
sungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern
im angestrebten Revisionsverfahren ein darüber hinausgehender entschei-
dungserheblicher grundsätzlicher, also über den vorliegenden Einzelfall hinaus-
gehender Klärungsbedarf besteht.
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1.7 Auch in den Ausführungen zur "Steuerung der Beitragslast durch Rückstel-
lungsbildung innerhalb des Segments" (S. 23 ff.) wird keine im angestrebten
Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage in einer den Anforde-
rungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet. Die
Klägerin beschränkt sich insoweit auch hier auf kritische Bemerkungen zum
angegriffenen Urteil, ohne konkret anzugeben, welche näher bestimmte Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung sie als klärungsbedürftig ansieht.
1.8 Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen im Abschnitt II.6 ("Erdrosselnde
Wirkung/Halbteilungsgrundsatz", S. 25 f.). Die Klägerin entnimmt dem angegrif-
fenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts den Rechtssatz, staatliche Abgaben
in Höhe von 59,48 % des Gewinns verstießen nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, und fügt dem die Feststellung hinzu, die
"Grenze staatlichen Zugriffs auf den Gewinn und das Vermögen" sei "allerdings
gerade durch die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung nicht entschie-
den worden". Das genügt den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
an die Bezeichnung einer für das angestrebte Revisionsverfahren als grund-
sätzlich klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage nicht.
Sollte die Klägerin ungeachtet der gewählten Formulierung sinngemäß die Fra-
ge aufgeworfen haben, ob öffentlich-rechtliche Abgaben in Höhe von über 50 %
des Gewinns gegen Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG versto-
ßen, geht sie von einem Sachverhalt aus, den das Oberverwaltungsgericht sei-
ner Entscheidung nicht zu Grunde gelegt hat. Es hat sich nicht zu staatlichen
Abgaben in Höhe von über 50 % des Gewinns eines Unternehmens, sondern
zur Obergrenze gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV verhalten. Im Übrigen ist
die Frage, ab welcher Höhe eine staatlich auferlegte Finanzierungslast erdros-
selnde Wirkung entfaltet, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts eine Tatsachenfrage, die sich einer grundsätzlichen Klärung im Revisi-
onsverfahren entzieht (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 9 B
57.13 - NVwZ-RR 2014, 657 <658> = juris Rn. 9). Mit dieser Rechtsprechung
setzt sich die Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinander und erfüllt
damit auch insoweit nicht die bereits mehrfach dargelegten Anforderungen des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
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2. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Grundsatzrügen ausdrücklich oder
sinngemäß auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend
macht (vgl. u.a. S. 17 f. der Beschwerdebegründung), erfüllt ihr Vorbringen je-
denfalls nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darle-
gung des Zulassungsgrundes eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO).
3. Auch die Divergenzrügen haben keinen Erfolg.
Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet (§ 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die
angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem
die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten
ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift
widersprochen hat. Die nach Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers
divergierenden abstrakten Rechtssätze des revisiblen Rechts müssen einander
gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf
bezogen konkret herausgearbeitet werden (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschlüs-
se vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1
VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712, vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - juris
Rn. 15 und vom 15. Mai 2014 - 9 B 57.13 - NVwZ-RR 2014, 657). Das Aufzei-
gen einer im angegriffenen Urteil erfolgten fehlerhaften oder unterbliebenen
Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der
Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfas-
sungsgericht in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den an eine
Divergenzrüge gestellten gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht
(stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buch-
holz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).
Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
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Die Klägerin rügt, das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche
mit dem Rechtssatz,
"wonach eine zulässige gesetzliche Segmentierung des
Anlegerentschädigungssystems in mehrere Anlegerent-
schädigungseinrichtungen unterschiedliche Jahresbei-
tragsbemessungsgrundlagen nach den jeweiligen Bei-
tragsverordnungen für die jeweiligen Institutsgruppen vor-
gibt und damit auch die Sonderzahlungen legitimiert, so
dass Belastungsunterschiede zwischen den Anlegerent-
schädigungseinrichtungen rechtlich unerheblich sind
(Wirkweite der Segmentierung) und
die Belastungsunterschiede zu den verschiedenen Anle-
gerentschädigungseinrichtungen nicht für eine am Gleich-
heitssatz gemäß Art. 3 GG, der sonderabgabenrechtlichen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und § 8
Abs. 8 S. 1 2. Halbsatz EAEG ausgerichteten Belastungs-
vergleich maßgeblich sind, sondern erst das gesamte
Leistungsniveau der P.-Entschädigungsfinanzierung ab-
gewartet werden müsse",
von dem im Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar
2009 - 6 C 47.07 - (BVerwGE 133, 165 Rn. 40 f.) aufgestellten Rechtssatz ab,
wonach
"'das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG
folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abga-
bengerechtigkeit beherrscht' wird und ihm gerade bei Son-
derabgaben 'eine besondere Bedeutung beizumessen' ist.
Trotz der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit bei der
Wahl des Abgabenmaßstabs und einer Typisierungs- und
Pauschalierungsbefugnis '(muss) der gewählte Maßstab
… aber, gemessen an dem Zweck der Abgabenerhebung,
sachgerecht sein'".
Das lässt eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erken-
nen. Die geltend gemachte entscheidungstragende Abweichung wird nicht kon-
kret herausgearbeitet, sondern lediglich behauptet.
Es fehlt bereits an einer näheren Bezeichnung der Stelle in den Entscheidungs-
gründen des angegriffenen Urteils, an der sich der angeführte - in der Be-
schwerdebegründung offenkundig nicht wörtlich wiedergegebene - Rechtssatz
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des Oberverwaltungsgerichts finden soll. Ein solcher Rechtssatz ist nicht er-
sichtlich. Das Oberverwaltungsgericht hat ausdrücklich geprüft, ob die Vor-
schriften, auf die die Heranziehung der Klägerin zur Sonderzahlung für das Jahr
2010 gestützt ist, mit höherrangigem Recht vereinbar sind (UA S. 21 ff.). Dabei
ist es davon ausgegangen, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung trotz übergreifender, alle Institutsgruppen betreffender Finanzmarktrisi-
ken mit den für die Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion
geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sachnähe und Finanzie-
rungsverantwortung einer homogenen Gruppe jedenfalls im Ansatz vereinbar
ist, wenn der Gesetzgeber keine einheitliche Entschädigungseinrichtung für alle
Einlagenkreditinstitute und Wertpapierhandelsunternehmen geschaffen hat (UA
S. 23). Entgegen der Ansicht der Klägerin müssten sich deshalb die Institute
anderer Entschädigungseinrichtungen, etwa die Mitglieder der Entschädigungs-
einrichtung der Banken (EdB), weder an der ex-ante- noch an der ex-post-Fi-
nanzierung der Anlegerentschädigung der P.-Insolvenz beteiligen (UA S. 24).
Selbst wenn man von einer verfassungsrechtlichen Pflicht des Gesetzgebers
ausgehe, dafür zu sorgen, dass es wegen des gruppenübergreifenden Interes-
ses am marktstabilisierenden Vertrauen von Anlegern und in Anbetracht der
institutionellen und sachlichen gegenseitigen Verflechtungen "mittel- und lang-
fristig" zu einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Risikoaufteilung
zwischen den verschiedenen Institutsgruppen kommt, wäre die Verfassungs-
mäßigkeit der Sonderzahlung 2010 davon nicht berührt. Denn ein Belastungs-
vergleich, aus dem sich für den Gesetzgeber Handlungspflichten hätten erge-
ben können oder müssen, sei noch nicht möglich, da die Entschädigung der
Anleger der P. K. GmbH noch andauere, so dass sich die auf die Institute der
Beklagten zukommende Risikoaufteilung im Sinne einer endgültigen Gesamtbe-
lastung gegenwärtig noch nicht absehen lasse (UA S. 25). Die Beschwerdebe-
gründung lässt nicht erkennen, inwiefern sich daraus eine Divergenz im darge-
legten Sinne zu dem angeführten Rechtssatz aus dem Vorlagebeschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2009 ergeben soll. Insbesondere
ist nicht ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht den angeführten abstrak-
ten Rechtssatz aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts infrage ge-
stellt hätte, wonach das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG
folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit be-
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herrscht wird, diesem gerade bei Sonderabgaben eine besondere Bedeutung
beizumessen ist und der gewählte Abgabenmaßstab gemessen an dem Zweck
der Abgabenerhebung sachgerecht sein muss. Soweit die Klägerin mit ihrer
Beschwerdebegründung eine fehlerhafte Anwendung dieses Rechtssatzes rügt,
reicht dies zur Begründung einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 in
Verbindung mit § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO nicht aus.
Auch die Ausführungen der Klägerin in Abschnitt III. B ("Gesamtbelastungsni-
veau") der Beschwerdebegründung (S. 29 f.) lassen eine Divergenz im darge-
legten Sinne nicht erkennen. Es wird zwar kritisiert, das Oberverwaltungsgericht
habe die Belastungen durch die P.-Entschädigungsfinanzierung als "sicher ab-
sehbar" bezeichnet, eine "selbst prognostizierte Belastung, die aber hinsichtlich
der Abgabengleichheit nicht zu würdigen sein soll, mangels Vorliegen eines
'Gesamtbelastungsniveaus'" aber nicht geprüft. Der behauptete Widerspruch zu
einem abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift in der
angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird jedoch nicht
herausgearbeitet. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich das Oberverwal-
tungsgericht mit einem entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz in Wi-
derspruch zu dem auf der vorletzten Seite der Beschwerdebegründung zitierten
abstrakten Rechtssatz aus einer anderen, nicht näher bezeichneten Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hätte, wonach die Tatsachenge-
richte "Erkenntnismittel" auswerten dürfen, "die nach Erlass des Widerspruchs-
bescheides entstanden sind, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der
im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides getroffenen Einschätzung der von
dem Ausländer ausgehenden Gefahr entnommen werden können".
Soweit in der Beschwerdebegründung hinsichtlich der Divergenzrüge "ergän-
zend voll umfänglich" auf "die Ausführungen zur Grundsatzrüge" verwiesen
wird, genügt dies ebenfalls nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO an die Darlegung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Ent-
scheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem die Vorinstanz einem in
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in
der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten)
Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die
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nach Auffassung der Klägerin divergierenden Rechtsätze werden damit nicht
einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung wird
nicht darauf bezogen konkret herausgearbeitet.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Deiseroth
Dr. Rublack
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