Urteil des BVerwG vom 17.02.2009

Verfügung, Herkunftsort, Entziehen, Irak

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 64.08
OVG 1 LB 21/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2008 wird
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungs-
grund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ent-
sprechenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
setzt voraus, dass eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage von
allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die für den Rechtsstreit ent-
scheidungserheblich ist. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
Den von ihr aufgeworfenen Fragen zur Auslegung und Anwendung des Art. 15
Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG fehlen schon jegliche Darlegungen zur Ent-
scheidungserheblichkeit. Dessen hätte es bedurft, da das Berufungsgericht un-
ter Hinweis auf § 60 Abs. 11 AufenthG und Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG
davon ausgegangen ist, dass der Kläger sich einer Gefährdung - selbst wenn
diese in hinreichend „verdichtetem“ Ausmaße vorliege - durch eine Rückkehr in
sichere Teile des Irak, insbesondere der kurdischen Nordprovinzen, entziehen
könne und ihm - so er nicht an seinen Herkunftsort Mosul zurückkehren wolle -
ein Ausweichen in nördlichere Teile des Kurdengebiets im Nordirak zuzumuten
sei (UA S. 10 f.). Damit ist es davon ausgegangen, dass die Feststellung eines
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Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG - unabhängig von
den Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG - auch
daran scheitert, dass dem Kläger interner Schutz nach Art. 8 der Richtlinie
2004/83/EG zur Verfügung steht. Gegen diese die Entscheidung selbständig
tragende Begründung hat die Beschwerde keine Zulassungsrügen erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig Fricke
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