Urteil des BVerwG vom 27.11.2006

Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 64.06
OVG 13 LB 143/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 14. August 2006 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 44,30 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch
einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne
des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevoll-
mächtigten eingelegt worden ist. Auf das Vertretungserfordernis ist in der
Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m.
§ 52 Abs. 3 GKG.
Dr. h.c. Hien Dr. Nolte Domgörgen
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