Urteil des BVerwG vom 04.08.2005

Aufschiebende Wirkung, Einzelrichter, Entscheidungskompetenz, Wiederherstellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 64.05
(10 KSt 1.05, 10 KSt 2.05)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:
Die "außerordentliche Beschwerde" des Klägers gegen die Be-
schlüsse des Senats vom 14. Juli 2005 (BVerwG 10 KSt 1 und
2.05) wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
Es kann dahinstehen, ob die "außerordentliche Beschwerde" des Klägers, die in
Wahrheit eher den Charakter einer Gegenvorstellung hat, zulässig ist. Sie bleibt je-
denfalls in der Sache ohne Erfolg.
In den Beschlüssen vom 14. Juli 2005 brauchte der Senat den in dem Schriftsatz
vom 1. Juli 2005 gestellten Antrag des Klägers, die Vollziehung der festgesetzten
Gerichtskosten nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG auszusetzen, nicht förmlich zu be-
scheiden, da sich dieser Antrag mit der Zurückweisung der Erinnerungen in der Sa-
che erledigt hatte. Denn die Befugnis des Gerichts, nach § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG die
aufschiebende Wirkung einer Erinnerung oder Beschwerde ganz oder teilweise an-
zuordnen, dient dem einstweiligen Rechtsschutz des Kostenschuldners und ist dem
Umstand geschuldet, dass Erinnerung und Beschwerde nach § 66 Abs. 7 Satz 1
GKG keine aufschiebende Wirkung haben. Wird der Rechtsbehelf (Erinnerung oder
Beschwerde) in der Sache abgelehnt, ist kein Raum mehr für eine Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung dieser Rechtsbehelfe.
Zur Entscheidung über die Erinnerung war in den angefochtenen Beschlüssen auch
der Berichterstatter als Einzelrichter berufen (und wäre es im Übrigen auch für eine
Aussetzungsentscheidung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2, 1. Alternative GKG
gewesen). Die Zuweisung der Entscheidungskompetenz an den Einzelrichter ergibt
sich in diesen Fällen aus § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Dass im konkreten Fall der Be-
richterstatter der gesetzlich vorgesehene Einzelrichter ist, folgt aus dem senatsinter-
nen Geschäftsverteilungsplan (hier vom 22. Dezember 2004, I.4).
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8
GKG).
Prof. Dr. Eichberger