Urteil des BVerwG vom 20.04.2015

Öffentlich, Verordnung, Form, Austritt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 62.14 (10 C 4.15)
OVG 16 A 1499/09
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2015
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 16. Mai 2014 wird
aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisions-
verfahrens folgt der Kostenentscheidung in der
Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin
geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Rechtsstreit kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der grundsätzlichen
Frage geben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Pflichtmitglied einer
öffentlich-rechtlichen Kammer auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen
Unterlassungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 GG (ggf. i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG)
deren Austritt aus einem privatrechtlichen Dachverband verlangen kann, wenn
dieser Dachverband im Widerspruch zu seiner Vereinssatzung die der Kam-
mer - hier durch § 1 Abs. 1 IHKG - gezogenen Grenzen zulässiger politischer
Betätigung überschritten hat. Klärungsbedürftig ist insbesondere die Frage, ob
das Pflichtmitglied - wie das Berufungsgericht entscheidungstragend ausführt -
vorrangig eine Klage mit dem Antrag erheben muss, die Kammer zu vereins-
rechtlichen Schritten gegen den Dachverband zu verurteilen.
1
- 3 -
2. Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf
§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 10 C 4.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl. I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert Dr. Held-Daab Dr. Häußler
2