Urteil des BVerwG vom 17.10.2005

Richteramt, Form, Verordnung, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 62.05
OVG 1 L 314/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Oktober 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes
Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision in sei-
nem Urteil vom 15. April 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa-
che zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung
der Frage geben, ob ein vom Nachweis eines äquivalenten Vorteils losgelöste Umla-
ge von Gewässerunterhaltungsbeiträgen auf Nichtverbandsmitglieder in Ansehung
des Demokratieprinzips (vgl. BVerfGE 107, 59; 111, 191) schon dann zulässig ist,
wenn für diese die Möglichkeit besteht, auf die Verbandstätigkeit kontrollierend Ein-
fluss zu nehmen, indem sie das aktive Wahlrecht in einer Gemeinde erwerben und
ausüben, die Verbandsmitglied ist.
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Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 10 C 11.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwer-
deführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. Novem-
ber 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Hien Vallendar Prof. Dr. Rubel