Urteil des BVerwG vom 03.08.2005

Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 61.05 (zu 10 B 28.05)
OVG 9a D 144/04.G
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r
und D o m g ö r g e n
beschlossen:
- 2 -
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Der mit Schriftsatz vom 23. Juni 2005 eingelegte Rechtsbehelf
des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 7. Juni 2005
- BVerwG 10 B 28.05 - wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Ver-
fahren wird abgesehen.
G r ü n d e :
1. Dem erneuten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung eines Rechtsanwalts kann nicht entsprochen werden, weil die beabsich-
tigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Insofern nimmt
der Senat Bezug auf die unverändert gültigen Gründe seines Beschlusses vom
4. Mai 2005 - BVerwG 10 PKH 1.05 - in gleicher Sache.
2. Soweit der mit Schriftsatz vom 23. Juni 2005 eingelegte Rechtsbehelf, dessen
rechtliche Einordnung - sei es als "außerordentliche Beschwerde", sei es als Gegen-
vorstellung, sei es als Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO - dahingestellt bleiben
kann, sich gegen den Beschluss des Senats vom 7. Juni 2005 - BVerwG 10 B
28.05 - wendet, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfa-
len vom 16. Februar 2005 verworfen wurde, ist dieser Rechtsbehelf ebenfalls als un-
zulässig zu verwerfen, weil er nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechts-
anwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschul-
rahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt wor-
den ist. Dieses Erfordernis ist dem Kläger durch den Senatsbeschluss vom 7. Juni
2005 bekannt, im Übrigen ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Oberver-
waltungsgerichts darauf hingewiesen worden.
- 3 -
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG
abgesehen.
Hien Prof. Dr. Eichberger Domgörgen