Urteil des BVerwG vom 06.07.2015

Erlass, Verordnung, Form, Zuwendung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 60.14 (10 C 8.15)
VGH 9 A 2289/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2015
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichts-
hofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2014
ergangenes Urteil wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfah-
ren wird vorläufig auf 54 129 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin gel-
tend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das
Berufungsgericht hat entschieden, die streitgegenständliche Zinsforderung sei
bei Erlass des Zinsbescheides vom 14. September 2010 noch nicht verjährt
gewesen, weil sie erst mit Festsetzung der endgültigen Höhe der Zuwendung
im Bescheid vom 1. Dezember 2008 entstanden sei. Im Revisionsverfahren
wird voraussichtlich die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene, über den
Einzelfall hinaus bedeutsame Frage zu klären sein, ob Zinsansprüche in unmit-
telbarer oder entsprechender Anwendung von § 49a Abs. 3 Satz 1 HVwVfG bei
rückwirkender Änderung eines Bewilligungsbescheides erst mit Erlass des än-
dernden Bescheides mit Wirkung für vergangene Zeiträume entstehen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47
Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 10 C 8.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl. I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert Dr. Deiseroth Dr. Rublack