Urteil des BVerwG vom 04.05.2007

Urteil vom 04.05.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 60.06
VGH 23 B 06.18
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2007
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. h.c. Hien
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 3 447,66 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2006 mit
Schriftsatz vom 2. Mai 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist
deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1,
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52
Abs. 3 GKG.
Dr. h.c. Hien Prof. Dr. Rubel Dr. Nolte
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