Urteil des BVerwG vom 14.07.2005

Urteil vom 14.07.2005

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 60.05
(BVerwG 10 B 31.05)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l ,
Prof. Dr. E i c h b e r g e r und Dr. N o l t e
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Antragsteller gegen den Beschluss
des Senats vom 8. Juni 2005 in der Sache BVerwG 10 B 31.05
wird verworfen.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Gegenvorstellung als Rechtsbehelf ist unzulässig. Der Beschluss des Senats
vom 8. Juni 2005 in der Sache BVerwG 10 B 31.05 erging auf eine "außerordentliche
Beschwerde" gegen einen früheren Beschluss des Senats, der seinerseits bereits
einen Rechtsbehelf gegen eine unzulässige Anhörungsrüge der Antragsteller verwor-
fen hatte. In diesen Fällen ist jedes weitere Rechtsmittel ausgeschlossen, denn die
auf Anhörungsrügen ergehenden Beschlüsse sind nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO
unanfechtbar. Auf die vom Antragsteller in seiner Rechtsbehelfsschrift vorgebrachten
inhaltlichen Ausführungen - insbesondere zu § 7 h EStG - kommt es daher nicht an.
Das Vorbringen der Antragsteller setzt sich ohnehin nicht mit den Gründen des
angegriffenen Beschlusses auseinander. Zu einer Korrektur dieser Entscheidungen
von Amts wegen besteht für den Senat schon deshalb kein Anlass.
Das Verfahren der Gegenvorstellung ist gerichtsgebührenfrei.
Prof. Dr. Rubel
Prof. Dr. Eichberger
Dr. Nolte