Urteil des BVerwG vom 19.03.2014

Genfer Flüchtlingskonvention, Mitgliedstaat, Asylbewerber, Gerichtshof für Menschenrechte

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 10 B 6.14
OVG 4 L 44/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2014
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. November
2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger, ein malischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 2009 über den See-
weg nach Italien ein und stellte dort einen Asylantrag. Im Juli 2009 stellte er in
der Schweiz einen weiteren Asylantrag und entzog sich der Überstellung nach
Italien. Auf seinen am 1. Oktober 2010 in Österreich gestellten Asylantrag über-
stellten ihn die österreichischen Behörden im Juli 2011 nach Italien. Im Novem-
ber 2011 wurde der Kläger in Deutschland aufgegriffen und stellte erneut einen
Asylantrag. Dem Übernahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge (Bundesamt) stimmten die italienischen Behörden im Februar 2012
zu. Daraufhin entschied das Bundesamt mit Bescheid vom 7. Mai 2012, dass
der Asylantrag unzulässig sei und ordnete die Abschiebung des Klägers nach
Italien an. Das Verwaltungsgericht hat seiner dagegen gerichteten Klage statt-
gegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten
abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der
Kläger mit der Beschwerde.
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Die Beschwerde, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-
sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie einen Gehörsverstoß des Berufungs-
gerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
„welchen rechtlichen Anforderungen der Begriff der ‚sys-
temischen Mängel’ unterliegt, insbesondere welcher
Wahrscheinlichkeits- und Beweismaßstab für die Annah-
me erforderlich ist, dass für einen Asylbewerber eine tat-
sächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder er-
niedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu
werden.“
Diese Frage rechtfertigt mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der
Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie lässt sich, soweit sie nicht
bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt
ist, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung und des nationalen
Prozessrechts ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der im vorliegenden Verfahren (noch) maßgebli-
chen Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestell-
ten Asylantrags zuständig ist (ABl EU Nr. L 50 S. 1) - Dublin-II-Verordnung -
wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kri-
terien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wie sich aus ihren
Erwägungsgründen 3 und 4 ergibt, besteht einer der Hauptzwecke der
Dublin-II-Verordnung in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für
die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitglied-
staats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flücht-
lingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleis-
ten. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip
gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte
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sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskon-
vention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden (EuGH - Große
Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, N.S.
u.a. - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f. = NVwZ 2012, 417). Daraus hat der Gerichts-
hof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem
Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta
(GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht
(EuGH a.a.O. Rn. 80).
Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf
größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so
dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Über-
stellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche
oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass
die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der
Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonven-
tion würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH
a.a.O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der ge-
wichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hür-
den geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Ver-
stöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die
Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitglied-
staat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten,
dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im
zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten
Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Über-
stellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94).
Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass
es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen
Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der
Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann,
dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedin-
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gungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsa-
chen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tat-
sächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung
im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH a.a.O. Rn. 106
und LS 2; ebenso Urteil der Großen Kammer vom 14. November 2013
- Rs. C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall,
dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass
der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgese-
henen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10
Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem
o.g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebe-
dingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH - Große Kammer,
Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208
Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der
Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU L
Nr. 180 S. 31) - Dublin-III-Verordnung - zugrunde.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische
Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbe-
werber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rah-
men des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR - Große Kammer, Ur-
teil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland -
NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das
Kriterium des systemischen Versagens („systemic failure“) abgestellt (EGMR,
Entscheidungen vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hussein
u.a./Niederlande und Italien - ZAR 2013, 336 Rn. 78; vom 4. Juni 2013
- Nr. 6198/12, Daytbegova u.a./Österreich - Rn. 66; vom 18. Juni 2013
- Nr. 53852/11, Halimi/Österreich und Italien - ZAR 2013, 338 Rn. 68; vom
27. August 2013 - Nr. 40524/10, Mohammed Hassan/Niederlande und Italien -
Rn. 176 und vom 10. September 2013 - Nr. 2314/10, Hussein Diirshi/
Niederlande und Italien - Rn. 138).
Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch
den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsge-
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richtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfah-
rens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im
Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur
Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitglied-
staaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in
jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta
sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungs-
gewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber
wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingun-
gen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwie-
gender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 -
BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asyl-
recht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausge-
setzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei,
wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel
für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011
- Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorher-
sehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitglied-
staates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche
Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorher-
sehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behör-
den und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich
prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer
Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedin-
gungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen
regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbe-
werber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann schei-
det eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mit-
gliedstaat aus. Diesen Maßstab hat das Berufungsgericht der angefochtenen
Entscheidung erkennbar zugrunde gelegt.
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2. Mit der Gehörsrüge macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht
habe zusammen mit seiner Ankündigung vom 8. Oktober 2013, dass erwogen
werde, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO zu
entscheiden, darauf hingewiesen, dass der 3. Senat des Gerichts in vergleich-
baren Fällen ebenso entschieden habe. Trotz entsprechender Aufforderung
habe das Berufungsgericht die damals noch nicht abgesetzten Entscheidungen
des anderen Senats nicht zugänglich gemacht und auch die Frist zur Stellung-
nahme nicht verlängert. Die Gehörsrüge greift nicht durch.
Aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ergibt sich, dass eine gerichtli-
che Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt
werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Verwertung tat-
sächlicher Feststellungen aus anderen Verfahren für den zur Entscheidung an-
stehenden Rechtsstreit unterliegt - nicht anders als andere tatsächliche Fest-
stellungen - dem Gebot des rechtlichen Gehörs (Urteil vom 8. Februar 1983
- BVerwG 9 C 847.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 132 = InfAuslR 1983,
184). Dagegen verstößt ein Gericht, wenn es anstelle einer eigenen Beweis-
erhebung auf Entscheidungen mit umfangreichen tatsächlichen Feststellungen
verweist, ohne die Entscheidungen den Beteiligten so zugänglich zu machen,
dass sie sich dazu hätten äußern können. Zieht ein Gericht aber andere Ent-
scheidungen nur als bestätigenden Beleg dafür heran, dass andere Gerichte
die Lage (einer bestimmten Gruppe) in einem Land tatrichterlich in ähnlicher
Weise gewürdigt und deshalb rechtlich die gleichen Schlussfolgerungen gezo-
gen haben, unterliegen solche Bezugnahmen nicht den besonderen Anforde-
rungen des § 108 Abs. 2 VwGO (Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C
860.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 133; Beschluss vom 12. Juli 1985
- BVerwG 9 CB 104.84 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 8 = NJW 1986, 3154).
An diesem Maßstab gemessen erweist sich die Gehörsrüge als unbegründet.
Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Lage der
Asylbewerber in Italien unter Auswertung verschiedener Quellen selbstständig
tatrichterlich gewürdigt. Es hat die in dem Schreiben vom 8. Oktober 2013 ge-
nannten Entscheidungen des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Lan-
des Sachsen-Anhalt ausweislich der Entscheidungsgründe nicht verwertet. Da-
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her ist nicht ersichtlich, wie die angefochtene Entscheidung durch die - sicher-
lich prozessual ungeschickte - Vorgehensweise des Berufungsgerichts das
rechtliche Gehör des Klägers hätte verletzen können. Denn die Auskunftsquel-
len als Grundlagen der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wa-
ren dem Kläger mit dem gerichtlichen Schreiben vom 8. Oktober 2013 bekannt
gegeben worden, so dass er sich dazu äußern konnte.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht
vor.
Prof. Dr. Dörig
Prof. Dr. Kraft
Fricke
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Asylrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AsylVfG
§ 27a
EMRK
Art. 3
GG
Art. 103 Abs. 1
GR-Charta
Art. 4
VwGO
§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
VO (EU) 343/2003
Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 10 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2
VO (EU) 604/213
Art. 3 Abs. 2
Stichworte:
Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche
Wahrscheinlichkeit; Dublin-II-Verordnung; erniedrigende Behandlung; Gemein-
sames Europäisches Asylsystem; Funktionsstörungen; Gefahrenprognose; Ge-
hörsrüge; systemische Mängel; unmenschliche Behandlung; Untersuchungs-
grundsatz; widerlegbare Vermutung; Überstellung nach Italien; überwiegende
Wahrscheinlichkeit; Zuständigkeit.
Leitsatz:
Ein Asylbewerber darf nur dann nicht an den nach der Dublin-II-Verordnung
zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wenn das Asylverfahren oder die
Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat aufgrund sys-
temischer Mängel, d.h. regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass
dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung droht.
Beschluss des 10. Senats vom 19. März 2014 - BVerwG 10 B 6.14
I. VG Magdeburg
vom 10.12.2012 - Az.: VG 1 A 167/12 MD -
II. OVG Magdeburg vom 14.11.2013 - Az.: OVG 4 L 44/13 -